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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.03.2024

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 2 Ob 31/24h

Worum es ging: Zählt die vom Gericht gewählte Form für mein Rechtsmittel?

Fachgebiete laut RIS: Schadenersatz nach Verkehrsunfall, Zivilverfahrensrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, richtet sich danach, welche Form das Gesetz vorsieht, und nicht danach, welche Form das Gericht gewählt hat. Entscheiden beide Gerichte in Wahrheit mit Beschluss, richtet sich auch die Anfechtung nach den Regeln für Beschlüsse.

Ja. Hat das Gericht die falsche Entscheidungsform gewählt und wären Sie dadurch in Ihren Möglichkeiten eingeschränkt, ist Ihr Rechtsmittel dennoch zulässig, wenn es zum Inhalt der Entscheidung passt. Darin liegt zugleich eine Bekämpfung der falschen Form. Auf den Willen des Gerichts kommt es dabei nicht an.

Allein danach, welche Entscheidungsform das Gesetz vorschreibt, nicht danach, welche das Gericht tatsächlich gewählt hat. Hat das Gericht seine Entscheidung etwa als Urteil bezeichnet, obwohl ein Beschluss richtig gewesen wäre, müssen Sie den Weg des Rekurses mit der kürzeren Frist gehen.

Geht es bei einem Rekurs nur um eine Zwischenentscheidung im Verfahren, gelten die besonderen Regeln über Beschlüsse des Berufungsgerichts nicht. Richtet sich der Rekurs aber gegen eine Entscheidung über den eigentlichen Antrag einer Partei, entspricht er einem Rechtsmittel in der Sache. Dann sind ergänzend auch die Regeln über Berufung und Revision heranzuziehen.

Wollen Sie ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufrollen, muss Ihre Klage einen zulässigen Grund schlüssig darlegen. Fehlt das, wird die Klage mit Beschluss zurückgewiesen. Das kann in jeder Lage des Verfahrens geschehen.

In der Vorprüfung wird nur anhand Ihrer eigenen Angaben geprüft. Das Gericht unterstellt die vorgebrachten Tatsachen als richtig und fragt, ob sie an der früheren Entscheidung überhaupt etwas ändern könnten. Verneint es das, wird die Klage ohne weitere Verhandlung zurückgewiesen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 521 ZPO § 528 ZPO § 530 ZPO § 538

Entscheidungstext

34 Absätze, 6.284 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.03.2024

Geschäftszahl

2Ob31/24h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W*, und 2. O*, beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Dr. Günter Tarabochia und Mag. Sascha Lumper, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 3 C 205/20f des Bezirksgerichts Dornbirn, über den Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch (als Rekursgericht) vom 5. Dezember 2023, GZ 2 R 296/23d-18, mit dem der als „Berufung“ bezeichnete Rekurs der klagenden Parteien gegen den irrig als Urteil bezeichneten Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 23. Oktober 2023, GZ 3 C 1080/23m-12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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