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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 94/18m

Worum es ging: Wie werden die Regeln eines Vereins ausgelegt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bestimmungen in Vereinsstatuten und Durchführungsbestimmungen, die ein zuständiges Vereinsorgan durch Beschluss geschaffen hat, werden nicht wie ein Vertrag ausgelegt. Für sie gelten jene Regeln, nach denen Gesetze ausgelegt werden.

Unklare Bestimmungen einer Satzung, die mehrere Deutungen zulassen, sind nach ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen. Maßgeblich ist, dass sich bei der Anwendung im konkreten Fall brauchbare Ergebnisse erzielen lassen.

Satzungen werden nach jenen Grundsätzen ausgelegt, die für Gesetze gelten. Es kommt daher auf den Wortlaut und den Zweck der Bestimmung an und nicht auf den Willen einzelner Beteiligter.

Grundsätzlich ja. Es zählt nicht allein Ihr Wille, sondern wie ein redlicher Empfänger Ihre Erklärung nach allen Umständen verstehen musste; wer eine Urkunde ungelesen unterschreibt, nimmt ihren Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn der andere Sie bewusst über den Inhalt getäuscht hat oder beide dasselbe gewollt haben.

Was eine Erklärung bedeutet, richtet sich nicht danach, was jemand sagen wollte oder wie der andere sie verstanden hat, sondern danach, wie sie bei objektiver Betrachtung zu verstehen war. Ein unentgeltlicher Verzicht auf ein Recht ist nur anzunehmen, wenn er sich aus der Erklärung zweifelsfrei ergibt.

Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.

Ja. Ihre Rechte als Vereinsmitglied können Sie vor dem ordentlichen Gericht geltend machen. Dazu zählen die Feststellung Ihrer Mitgliedschaft, die Unwirksamkeit eines Ausschlusses und die Nichtigkeit eines Beschlusses über eine Satzungsänderung. Auch verhängte Vereinsstrafen können gerichtlich überprüft werden, selbst wenn der Verein eine eigene Schlichtungseinrichtung hat.

Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.

Ja. Ausgangspunkt ist der Wortlaut, entscheidend ist aber, was die Beteiligten wollten und wie ein redlicher Empfänger die Erklärung verstehen musste. Auch das Verhalten der Parteien und die redliche Verkehrsübung werden dabei berücksichtigt.

Ja, aber erst am Ende des Weges. Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts über Ihre privaten Rechte können die staatlichen Gerichte im selben Umfang überprüfen wie Entscheidungen anderer Vereinsorgane. Vorher müssen Sie allerdings alle im Vereinsstatut vorgesehenen vereinsinternen Instanzen ausschöpfen.

Ihr Verhältnis zum Verein ist privatrechtlich. Greift eine Entscheidung des Vereins in Ihre privaten Rechte ein, prüft das Gericht der Form und dem Inhalt nach, ob sie den Statuten und den zwingenden Gesetzen entspricht. Das gilt auch für Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts und nicht nur beim Ausschluss.

Ja. Ob ein Ausschluss, eine Verwarnung oder eine Disziplinarstrafe des Vereins der Satzung entspricht, dürfen die ordentlichen Gerichte überprüfen. Vorher müssen Sie aber in der Regel die vereinsinterne Schlichtungsstelle anrufen; nur wenn Ihnen das nicht zumutbar ist, etwa weil dort kein faires Verfahren zu erwarten ist, können Sie sofort zu Gericht gehen.

Eine Erklärung, die an Sie gerichtet ist, wird so ausgelegt, wie Sie sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung aller für Sie erkennbaren Umstände verstehen mussten. Sie sind dabei verpflichtet, mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der andere gemeint hat.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Ja, in bestimmten Fällen. Auch wenn ein Beschluss den Statuten entspricht und es einen vereinsinternen Instanzenzug gibt, kann das Gericht prüfen, ob grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Inhalt gesetz- oder sittenwidrig ist. Solche Beschlüsse sind dann als unwirksam festzustellen.

Das Gesetz regelt die Aufgaben der Mitgliederversammlung nicht näher und lässt Vereinen sehr viel Freiheit. Entscheidend sind daher die Statuten Ihres Vereins. Sie können der Mitgliederversammlung praktisch alle Aufgaben übertragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

38 Absätze, 9.736 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob94/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. L***** S*****, 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö***** S*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger, Dr. Mathias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 31.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 2018, GZ 15 R 175/17s-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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