Zum Inhalt springen

Darf ich mit meinem Anliegen vor ein ordentliches Gericht?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Bürger, Behörden
Bürgerliche Rechtssachen gehören im Zweifel vor die ordentlichen Gerichte. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, ist eine andere Stelle zuständig.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Im Zweifel müssen bürgerliche Rechtssachen gemäß § 1 JN mangels ausdrücklicher anderer Anordnung durch die Gerichte entschieden werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0045456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 4 von 18.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Zuständigkeit nach den Klagsangaben

Das Gericht kann seine örtliche Zuständigkeit schon allein anhand dessen verneinen, was in der Klage steht. Das ist etwa der Fall, wenn kein Grund für die Zuständigkeit behauptet wird oder sich aus den Behauptungen rechtlich keine Zuständigkeit ergibt.

günstig für Beklagter Später Einwand gegen den Rechtsweg

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Verwandte Fragen

Verfahrensrecht · Zulässigkeit des Rechtswegs vor Gericht
Verfahrensrecht · Zulässigkeit des Gerichtswegs
Verfahrensrecht · Zivilrechtsweg bei Bereicherungsansprüchen
Verfahrensrecht · Abgrenzung der Gerichtszuständigkeit
Verfahrensrecht · Zuständigkeitsprüfung nach den Klagsangaben