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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2018 · Fall aus Wien

OGH 9 ObA 88/18h

Worum es ging: Zählt für den Rechtsweg nur, was in meiner Klage steht?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Bürgerliche Rechtssachen gehören im Zweifel vor die ordentlichen Gerichte. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, ist eine andere Stelle zuständig.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Sie Ihren Anspruch bei Gericht geltend machen können, richtet sich danach, welcher Art der Anspruch ist, den Sie erheben. Auf die Beschaffenheit des Rechtsgrunds kommt es dabei nicht an.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Ja. Die Frage, ob Ihnen der eingeklagte Anspruch überhaupt zusteht, gehört zum Grund des Anspruchs. Darüber kann das Gericht mit einem Zwischenurteil vorweg entscheiden, bevor es sich mit der Höhe befasst.

Vor den ordentlichen Gerichten. Die Mitwirkungsrechte des Betriebsratsvorsitzenden an einer Universität sind bürgerlich-rechtliche Ansprüche von Belegschaftsvertretern und daher im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ArbVG § 38 JN Art. 18 § 1 JN § 42

Entscheidungstext

40 Absätze, 12.351 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2018

Geschäftszahl

9ObA88/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1. DI Dr. P***** C*****, 2. Betriebsrat *****, 3. E***** B***** und 4. Betriebsrat *****, alle vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Universität *****, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung von Mitwirkungsrechten nach dem UG, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 2018, GZ 9 Ra 130/17d-18, womit dem Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. November 2017, GZ 20 Cga 65/17z-7, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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