Gilt mein Streit über einen Unterhaltsvergleich als Unterhaltssache?
betrifft Unterhaltsberechtigte, Unterhaltspflichtige, geschiedene Ehegatten
Ja. Zu den Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt zählt jede Rechtsfrage des Unterhaltsrechts. Dazu gehören auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs, der Streit darüber, ob die Verpflichtung erloschen ist, und die Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 06.03.2025 (40 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
§ 49 Abs 2 Z 2 JN erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Handelt es sich bei dem bekämpften Anspruch um einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch, so stellt die Entscheidung eine Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt dar.OGH 9 Ob 45/23t, 18.10.2023
- Hier: Nachehelicher Ehegattenunterhalt.OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023
- Hier: Rückgriffsanspruch des "Scheinvaters" nach § 1042 ABGB.OGH 9 Ob 68/20w, 27.01.2021
- Hier: Wiederaufnahme eines Oppositionsverfahrens.OGH 3 Ob 196/19y, 23.10.2019
- Hier: Klage eines unterhaltsberechtigten Kindes nach § 1 USchG.OGH 6 Ob 189/18i, 25.10.2018
- Hier: Klage auf Rückzahlung von irrtümlich in Erfüllung einer vermeintlichen Unterhaltspflicht bezahlten Beträgen.OGH 6 Ob 62/14g, 15.05.2014
- Hier Vollstreckbarerklärung eines deutschen Urteils zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands.OGH 3 Ob 149/13b, 29.10.2013
- Bei Durchsetzung eines bereits vollstreckbaren Anspruchs liegt keine in § 502 Abs 4 ZPO genannte familienrechtliche Streitigkeit vor.OGH 3 Ob 149/13b, 29.10.2013
- Hier: Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB.OGH 3 Ob 167/13z, 29.10.2013
- Fortschreibung dieser Rechtsprechung auch nach Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch AußStrG-BegleitG.OGH 3 Ob 138/08b, 19.11.2008
- Die Frau macht gesetzliche Unterhaltsansprüche nach § 66 EheG geltend. Dabei handelt es sich um eine Streitigkeit über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN. Dass zwischen den Streitteilen eine vergleichsweise Regelung getroffen worden ist, ändert an der Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs als gesetzlicher Unterhaltsanspruch nichts (9 Ob 45/08w zu Ehegattenunterhaltsansprüchen sowie 6 Ob 165/08w zu Kindesunterhaltsansprüchen).OGH 6 Ob 227/08p, 06.11.2008
- Frage, ob diese Rechtsprechung nach der Novellierung des § 49 Abs 2 Z 2 JN durch das AußStrG-BegleitG aufrecht erhalten werden kann, wird offen gelassen.OGH 3 Ob 49/07p, 16.08.2007
- Hier: Oppositionsklage.OGH 3 Ob 49/07p, 16.08.2007
- Zu den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen zählen auch Unterhaltsansprüche aus einer vertraglichen Unterhaltsvereinbarung, soweit durch diese eine im Gesetz gegründete Unterhaltspflicht geregelt wird, also auch aus Unterhaltsvergleichen der Ehegatten. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ändert der Umstand, dass Unterhaltsansprüche der Höhe nach durch Vergleich festgesetzt sind, grundsätzlich nichts an ihrer Rechtsnatur als gesetzlicher Unterhaltsanspruch.OGH 10 Ob 85/04d, 08.03.2005
- Hier: Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches.OGH 6 Ob 115/04m, 23.09.2004
- Hier: Kondiktion irrtümlich doppelt erbrachter Unterhaltsleistungen bei Kindesunterhalt.OGH 7 Ob 6/02m, 07.05.2002
- Auch Streitigkeiten über einen aufgrund einer Vereinbarung nach § 55a Abs 2 EheG geschuldeten Unterhalt sind aufgrund der Gleichstellung in § 69a EheG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt.OGH 3 Ob 262/01b, 21.11.2001
- Werden aber mit Klage Vergleiche, die zwar auch unterhaltsrechtliche Fragen der früheren Ehegatten regeln, nur hinsichtlich einzelner Punkte, die nicht direkt Unterhaltszahlungen zwischen den Vergleichsparteien zum Gegenstand haben, als unwirksam angefochten, kommt grundsätzlich eine Einordnung eines solchen Verfahrens unter den Tatbestand einer sonstigen Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt (§ 224 Abs 1 Z 4 ZPO) nicht in Betracht.OGH 4 Ob 210/01p, 25.09.2001
- Diese zu § 49 Abs 2 Z 2 JN entwickelten Grundsätze sind wegen der Wortidentität beider Normen auch der Auslegung des § 224 Abs 1 Z 4 ZPO zugrunde zu legen.OGH 4 Ob 210/01p, 25.09.2001
- Darunter fallen auch gegen Unterhaltsvergleiche gerichtete Oppositionsklagen und Streitigkeiten, in denen zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleichs - etwa wegen Irrtums - ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt.OGH 4 Ob 210/01p, 25.09.2001
- Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt.OGH 6 Ob 279/99v, 25.11.1999
- In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte zu viel bezahlten Unterhalt zurückzahlen muss, geht es doch auch dabei letztlich um die Frage, ob und bejahendenfalls, in welchem Umfang der gesetzliche Unterhalt gebührt.OGH 1 Ob 1/98y, 30.06.1998
- Die Bestimmung des § 49 Abs 2 Z 2 JN ist nicht nur auf durch Urteil zu entscheidende Streitigkeiten anzuwenden, die sich auf den erstmaligen Zuspruch eines Unterhaltsanspruchs oder auf Erhöhung oder Herabsetzung eines schon titulierten Unterhaltsanspruches beziehen, sondern erfasst alle Rechtsfragen des gesetzlichen Unterhaltsrechts. In diesen weit gezogenen Rahmen fällt aber auch ein Rechtsstreit, in dem zu klären ist, ob die Verpflichtung aus einem Unterhaltsvergleich erloschen ist. Dies gilt auch für das Verfahren auf Wiederaufnahme eines solchen Rechtsstreites.OGH 2 Ob 80/98y, 19.03.1998
- Auch gegen Unterhaltsvergleich gerichtete Oppositionsklage, nicht aber Impugnationsklage.OGH 3 Ob 2084/96h, 27.03.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046467 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 40.
- OGH 5 Ob 10/25v, 06.03.2025
- OGH 4 Ob 17/23p, 27.06.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 6 Ob 189/18i, 25.10.2018
- OGH 5 Ob 152/15m, 20.04.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- Jurisdiktionsnorm (JN) § 49
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
Verwandte Fragen
Familienrecht · Unterhaltsvergleich und Aufwertungsklage
Familienrecht · Verlust des vereinbarten Unterhalts
Familienrecht · Unterhalt und Weg zum Höchstgericht
Familienrecht · Anspruch nach dem Unterhaltsschutzgesetz
Familienrecht · Unterhaltsvergleich und gesetzlicher Anspruch