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Zählt mein eigenes Einkommen mit, wenn ich damit schon beitrug?

günstig für Schädiger betrifft Witwen, Hinterbliebene, Versicherungen, Schädiger
Hat die Frau schon zu Lebzeiten ihres Mannes den Unterhalt ganz oder teilweise freiwillig aus ihrem eigenen Einkommen bestritten, wird dieses Einkommen bei der Berechnung des wirklichen Entgangs berücksichtigt.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (17 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Das Eigeneinkommen der Frau, aus dem sie schon zu Lebzeiten ihres Mannes freiwillig den Unterhalt ganz oder teilweise bestritten hat, ist bei Errechnung des wirklichen Entganges nach § 1327 ABGB zu berücksichtigen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046992 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Berechnung des Verdienstentgangs

Beim Ersatz für entgangenen Verdienst wird nicht nur der Nettobetrag ersetzt. Dazu kommen auch die davon zu entrichtenden Abzüge, also die Steuer und Beiträge dafür, dass Ihre Ansprüche aus der früheren, besser bezahlten Beschäftigung erhalten bleiben.

günstig für Geschädigter Ersatzkraft als Verdienstentgang

Ja. Wird wegen Ihrer Verletzung eine Ersatzkraft nötig, etwa eine Haushaltshilfe, wird dieser Aufwand wie Verdienstentgang behandelt. Der Anspruch besteht auch, wenn Sie keine Hilfskraft bezahlen, sondern die Einschränkung mit mehr Zeit und Mühe selbst ausgleichen. Gerechnet wird dann mit dem, was eine bezahlte Haushaltshilfe kosten würde.

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