Wie wird die Rente einer Witwe genau berechnet?
günstig für Hinterbliebener betrifft Witwen, Hinterbliebene, Versicherungen, Schädiger
Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.07.2026 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Der Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (so schon EFSlg 36218).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Durch diese Berechnung soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren.OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024
- Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten nach Abzug der für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten.OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021
- In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen.OGH 2 Ob 17/19t, 22.10.2019
- Hier aber, bei Unterhaltsberechnung der Kinder: Mutter nicht unterhaltsberechtigt, daher ist auf deren Konsumquote nicht Bedacht zu nehmen.OGH 2 Ob 94/13g, 28.03.2014
- Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung.OGH 2 Ob 178/04x, 23.09.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0031954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 8.
- OGH 2 Ob 48/26m, 28.07.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 20/24s, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 65/20b, 29.04.2021, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 98/20z, 28.01.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 17/19t, 22.10.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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