Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.10.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 141/24z

Worum es ging: Gilt unsere Vereinbarung auch, wenn sich alles geändert hat?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Auf den Vorbehalt, dass eine Vereinbarung nur bei gleichbleibenden Umständen gilt, kann man verzichten. Ein solcher Verzicht muss aber ausdrücklich erfolgen oder sich in einer Weise ergeben, die jeden Zweifel ausschließt.

Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.

In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.

Die Berufung auf geänderte Umstände ist ausgeschlossen, wenn beide Seiten beim Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen sind, dass genau diese Änderung eintreten wird. Haben sie damals aber nur mit der Möglichkeit einer solchen Änderung gerechnet, bleibt die Berufung darauf zulässig.

Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.

Was die Gegenseite im Verfahren erster Instanz ausdrücklich zugestanden hat, können Sie auch noch in dritter Instanz für sich verwerten.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Bei Unterhalt gilt grundsätzlich, dass sich die Höhe an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen lässt. Ändert sich nachträglich etwas, das eine neue Bemessung rechtfertigt, dürfen Sie deswegen erneut klagen. Das gilt überall dort, wo nicht bewiesen ist, dass eine Anpassung ausgeschlossen wurde.

Nicht unverändert. Auch eine Vereinbarung, nach der ein Elternteil allein für den Unterhalt der Kinder aufkommt, und der daraus folgende Rückersatzanspruch des anderen stehen unter der Bedingung gleichbleibender Verhältnisse. Ändern sich diese wesentlich, kann die Regelung angepasst werden.

Auch für Unterhaltsvergleiche, die bei einer einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden, gilt die Anpassung an geänderte Verhältnisse. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, kann der Unterhaltsanspruch neu bestimmt werden.

In der Regel nicht. Wie ein Vergleich zu verstehen ist, betrifft nur Ihren Fall und hat üblicherweise keine darüber hinausgehende Bedeutung. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 ABGB § 914 ZPO § 508a

Entscheidungstext

47 Absätze, 13.323 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.10.2024

Geschäftszahl

4Ob141/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Alfred Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, sowie deren Nebenintervenienten *, dieser vertreten durch MMag. DDr. Klaus H. Kindel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei *, vertreten durch die Denk & Fuhrmann Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 18.120 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 28. Mai 2024, GZ 34 R 72/24a-32, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 29. Februar 2024, GZ 25 C 2194/22x-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail