OGH 9 Ob 30/22k
Worum es ging: Wird mein Kredit bei der Berechnung des Unterhalts abgezogen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Ob Diäten in die Grundlage für den Unterhalt einfließen, ist eine Rechtsfrage und keine Frage des Einzelfalls. Weist der Unterhaltspflichtige einen tatsächlichen Mehraufwand nicht nach, sind die Diäten zur Hälfte einzurechnen.
Das hängt vom Einzelfall ab. Ob und in welchem Umfang Ihnen zugemutet wird, den Vermögensstamm heranzuziehen, ergibt eine umfassende Abwägung der Interessen nach den konkreten Verhältnissen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, woher ein Sparguthaben stammt.
Das müssen Sie als Unterhaltspflichtiger beweisen. Schulden senken die Bemessungsgrundlage nicht von vornherein. Abzugsfähig sind sie nur ausnahmsweise, etwa bei Krediten für existenznotwendige Ausgaben oder zur Erhaltung Ihrer Erwerbsfähigkeit.
Reicht das laufende Einkommen für den Unterhalt nicht aus, müssen Eltern im zumutbaren Rahmen auch ihr Vermögen heranziehen. Sie können sich also nicht allein auf ein geringes Einkommen berufen.
Nein. Weder offene Unterhaltsrückstände noch Aufwendungen im Rahmen des üblichen Kontaktrechts mindern die Unterhaltsbemessung. Dazu zählen nicht nur Fahrtkosten, sondern auch Ausgaben für Zweit- und Ersatzkleidung, zusätzliches Spielzeug, Freizeitunternehmungen und gemeinsame Urlaube.
Kreditraten für eine Wohnung, Betriebskosten und Mietzahlungen senken die Grundlage für die Unterhaltsberechnung grundsätzlich nicht. Nur Kredite, die Sie für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen aufnehmen mussten, dürfen abgezogen werden.
Auch ein geschiedener Vater darf seine Lebensverhältnisse nur so ändern, wie es ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte. Führt die Änderung dazu, dass er weniger zahlen kann, ist sie nur in diesem Rahmen zu berücksichtigen.
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
Transsexualität hat dann Krankheitswert, wenn die Spannung zwischen dem Körper und dem eigenen Empfinden so stark ist, dass nur ihre Beseitigung schwere seelische Krankheitszeichen behebt oder lindert. In diesem Fall verringern die Kosten für Psychotherapie und für die Operation die Grundlage, aus der Unterhalt berechnet wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Sozialversicherung diese Kosten ersetzt, sondern darauf, ob ein verantwortungsbewusster Elternteil sie aufgewendet hätte.
Wenn Sie als Unterhaltspflichtiger wegen einer Krankheit zusätzliche Kosten tragen müssen, verringert das die Grundlage für die Unterhaltsberechnung. Sie zahlen dadurch weniger Unterhalt.
Ausgaben des täglichen Lebens sind bei der Berechnung des Unterhalts grundsätzlich nicht abziehbar. Das gilt auch für Kredite, die Sie zur Bestreitung solcher Ausgaben aufgenommen haben, und für Wohnungskredite. Nur Kredite für unabwendbare außergewöhnliche Belastungen werden als abziehbar anerkannt.
Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.
Ja, in gewissem Umfang. Sie müssen Ihrer Besuchspflicht nachkommen können, ohne dass Ihr eigener Unterhalt gefährdet wird, weshalb solche Kosten die Grundlage der Unterhaltsbemessung mindern können. Abzugsfähig sind aber nur Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in gleicher Lage aufwenden würde, und maßgeblich ist jenes Einkommen, das Sie bei Anspannung Ihrer Kräfte erzielen könnten.
Ja. Müssen Sie aufgrund einer Weisung des Strafgerichts die Kosten einer Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung oder einer Behandlung tragen, werden diese Kosten bei der Berechnung der Unterhaltsgrundlage abgezogen. Dass Sie dadurch weniger verdienen, ist Ihnen nicht als Verletzung Ihrer Pflichten anzulasten.
Ja, grundsätzlich schon. Die Kosten einer gerichtlich angeordneten Erziehungsberatung sind für den Vater ein unvermeidbarer Aufwand, weil die Anordnung mit Zwangsmitteln durchsetzbar ist. Sie werden nicht wie Besuchskosten behandelt, sondern ähnlich wie Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung.
Nein. Beim Kindesunterhalt müssen Sie Ausgaben auf das Notwendigste beschränken. Hätten Sie eine kostenlose, spendenfinanzierte Beratungsstelle in Anspruch nehmen können, gilt die teure Beratung als ohne verständlichen Grund eingegangene Verbindlichkeit und mindert den Unterhalt nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Liesing, 11.11.2021, 5 Pu 211/20f-7
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 08.02.2022, 44 R 9/22g-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 180 ABGB § 187 AußStrG § 107 AußStrG § 39 AußStrG § 79
Entscheidungstext
71 Absätze, 32.255 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.08.2022
Geschäftszahl
9Ob30/22k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes A*, geboren * 2017, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Wiener Kinder und Jugendhilfe – Rechtsvertretung Bezirke 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 1060 Wien, Amerlingstraße 11), wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters R*, vertreten durch MMag. Maria Leinschitz, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Februar 2022, GZ 44 R 9/22g-13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 11. November 2021, GZ 5 Pu 211/20f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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