OGH 5 Ob 17/20s
Worum es ging: Kann ein alter Unterhaltsvergleich neu bemessen werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Ja. Ein Zuspruch über das Beantragte hinaus macht die Entscheidung nicht ungültig. Das höhere Gericht darf ihn nur aufgreifen, wenn Sie diesen Fehler in Ihrem Rechtsmittel ausdrücklich als Mangel des Verfahrens geltend machen. Versäumen Sie das, können Sie es später nicht mehr nachholen.
Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wird der Unterhalt wegen geänderter Verhältnisse neu bemessen, orientiert man sich grundsätzlich an der bisherigen Vereinbarung. Das gilt aber nicht, wenn sich nicht nur das Einkommen geändert hat, sondern auch andere Umstände wie Bedürfnisse oder Sorgepflichten zu berücksichtigen sind.
Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Hietzing, 01.10.2018, 10 C 14/17v-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 914 ZPO § 226 ZPO § 405 ZPO § 50 ZPO § 502 ZPO § 503 ZPO § 508 ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 7.818 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2020
Geschäftszahl
5Ob17/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI J*, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Dr. Martin Neuwirth, Dr. Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wegen Herabsetzung des Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2019, GZ 42 R 98/19i-39, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hietzing vom 1. Oktober 2018, GZ 10 C 14/17v-22, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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