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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.03.2024 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 4 Ob 133/23x

Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?

Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

Hat das Gericht zweiter Instanz einen Fehler des ersten Verfahrens bereits geprüft und verneint, können Sie ihn beim Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgreifen. Das gilt im Streitverfahren und im Außerstreitverfahren gleichermaßen.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ja, wenn das nicht offenkundig ist. Ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts hilft Ihnen nur, wenn er überhaupt geeignet war, zu einer unrichtigen Entscheidung zu führen. Diese Bedeutung müssen Sie in Ihrem Rechtsmittel aufzeigen; das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Leistungen in Naturalien werden nur unter zwei Bedingungen berücksichtigt. Sie müssen sich ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten damit einverstanden erklärt haben. Außerdem muss das bisherige, beständige Verhalten des Unterhaltspflichtigen die begründete Annahme zulassen, dass er diese Leistungen auch künftig erbringen wird.

Es gibt kein gesetzlich vorgeschriebenes Rechenmodell für den Unterhalt. Der Oberste Gerichtshof kann daher weder eine Tabelle für alle Fälle noch allgemein gültige Prozentsätze festlegen, sondern nur sagen, auf welche Umstände es ankommt. Prozentwerte dienen nur dazu, gleichgelagerte Fälle gleich zu behandeln.

Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.

Maßgebend ist das Einkommen aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Entscheidung. Für den Durchschnitt wird stets ein längerer Zeitraum herangezogen. Ein kürzerer reicht nur, wenn das Einkommen kaum schwankt.

Hat das Rekursgericht einen Mangel des erstinstanzlichen Außerstreitverfahrens bereits verneint, können Sie ihn nicht mehr zum Gegenstand eines weiteren Rechtsmittels machen. Der Oberste Gerichtshof prüft diese Frage dann nicht mehr.

Bestimmte schwere Verfahrensmängel können Sie auch dann noch beim Höchstgericht geltend machen, wenn das Gericht zweiter Instanz sie bereits verneint hat. Für diese Mängel gibt es im Außerstreitverfahren keine Einschränkung des Rechtsmittels.

Betreut der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind über das übliche Maß hinaus, kann der Unterhalt gekürzt werden. Der oft genannte Abzug von zehn Prozent je zusätzlichem Betreuungstag ist nur eine grobe Betrachtung und eher eine Untergrenze. Je näher die Betreuung einer gleichwertigen Aufteilung kommt, desto weniger passt diese Rechenweise, weil zwei Haushalte insgesamt mehr kosten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 101 AußStrG § 57 AußStrG § 62 AußStrG § 66

Entscheidungstext

33 Absätze, 9.575 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.03.2024

Geschäftszahl

4Ob133/23x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen: *, geboren am * 2006, *, geboren am * 2009, *, geboren am * 2010, jeweils vertreten durch die Mutter *, vertreten durch Mag. Simone Hiebler und andere Rechtsanwälte in Leoben, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters *, vertreten durch Mag. Vinzenz Fröhlich und andere Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 13. März 2023, GZ 2 R 35/23f-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom 1. Februar 2023, GZ 2 Pu 65/19g-24 teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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