Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 1 Ob 122/24h
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Lehnt das Berufungsgericht Ihre Beschwerde über einen nicht gehörten Zeugen mit der Begründung ab, Sie hätten nicht gesagt, was der Zeuge beweisen soll, und stimmt das mit dem Akt nicht überein, dann liegt ein Verfahrensfehler vor. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.
Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Ob Diäten in die Grundlage für den Unterhalt einfließen, ist eine Rechtsfrage und keine Frage des Einzelfalls. Weist der Unterhaltspflichtige einen tatsächlichen Mehraufwand nicht nach, sind die Diäten zur Hälfte einzurechnen.
Maßgebend ist das Einkommen aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Entscheidung. Für den Durchschnitt wird stets ein längerer Zeitraum herangezogen. Ein kürzerer reicht nur, wenn das Einkommen kaum schwankt.
Ermittelt jemand seinen Gewinn als Einnahmen-Ausgaben-Rechner, wird für den Unterhalt das Durchschnittseinkommen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor der Entscheidung herangezogen. Einzelne besonders gute oder schlechte Jahre fallen dadurch weniger ins Gewicht.
In einem Unterhaltsverfahren ist der Wert des Gegenstands, über den das Rekursgericht entschieden hat, für jedes Kind einzeln zu beurteilen.
Verdient der Unterhaltspflichtige unterschiedlich viel, wird für den Unterhalt der Durchschnitt eines längeren Zeitraums herangezogen. Ist er saisonbedingt regelmäßig kurz arbeitslos, rechnet man mit dem monatlichen Durchschnitt aus dem Jahresnettoeinkommen. Eine solche vorhersehbare Arbeitslosigkeit senkt den Unterhalt nicht, denn er muss auf schwankende Einkünfte vorsorgen.
Nicht unbedingt. Der Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Jahre kann das Bild verfälschen, wenn das Einkommen in der Aufbauphase des Betriebs niedrig war. Dann ist von einer gesicherten Grundlage mit steigenden Einnahmen auszugehen. Umgekehrt gilt dasselbe, wenn die Einkünfte erkennbar sinken.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 11.03.2024, 43 R 103/24a-58
Zitierte Paragrafen
ABGB § 231 AußStrG § 14 AußStrG § 63 AußStrG § 66 EO § 382
Entscheidungstext
41 Absätze, 13.437 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Geschäftszahl
1Ob122/24h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache 1. der M*, geboren * 2012, 2. der S*, geboren am * 2015, und 3. des J*, geboren * 2017, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl.-Ing. V*, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. März 2024, GZ 43 R 103/24a-58, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 18. August 2023, GZ 2 Pu 50/22k-45, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.
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