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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 7 Ob 186/16b

Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.

Maßgebend ist das Einkommen aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Entscheidung. Für den Durchschnitt wird stets ein längerer Zeitraum herangezogen. Ein kürzerer reicht nur, wenn das Einkommen kaum schwankt.

Nein. Rechnet Ihnen das Gericht ein Einkommen an, das Sie erzielen könnten, muss dieses nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit und auf längere Dauer gesichert sein. Kurzfristige oder unsichere Verdienstmöglichkeiten bleiben außer Betracht.

Wenn Sie Unterhalt beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitskraft nur so weit einsetzen, wie es Ihnen nach den Umständen Ihres Falls zumutbar ist. Was zumutbar ist, wird im Einzelfall beurteilt.

Bei Detailfragen der Unterhaltsbemessung muss grundsätzlich der Unterhaltspflichtige jene Tatsachen behaupten und beweisen, die für seinen Standpunkt günstig sind. Bleibt er das schuldig, wirkt sich das zu seinen Lasten aus.

Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen dienen dem Aufbau von Vermögen. Sie können solche Zahlungen dem Unterhaltsanspruch Ihrer Kinder daher nicht entgegenhalten.

Ihr Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht nur, soweit Sie sich nicht aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen erhalten können. Eine Pension, auf die Sie einen unbedingten Anspruch haben, zählt in voller Höhe als Ihr Einkommen. Worauf die tatsächliche Höhe der Pension beruht, spielt dabei keine Rolle.

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

Nein. Gewerkschaftsbeiträge werden von der Grundlage für die Unterhaltsbemessung nicht abgezogen. Abziehbar sind nur lebenswichtige und existenzwichtige Ausgaben.

Bestreitet der Unterhaltspflichtige seinen Lebensstil auch aus dem Vermögen selbst, muss er den Berechtigten daran angemessen teilhaben lassen. Der Kaufpreis aus dem Verkauf einer Liegenschaft ist kein Ertrag, sondern der Gegenwert der Sache und damit Vermögen.

Wenn Sie Unterhalt von Ihrem Ehepartner bekommen, werden auch Ihre eigenen Erträge aus Ihrem Vermögen berücksichtigt. Das gilt vor allem dann, wenn diese Erträge schon bisher für den gemeinsamen Lebensunterhalt verwendet wurden. Sie fließen in die Berechnung des Unterhalts ein.

Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.

Nein. Bringt Ihr Vermögen keinen Ertrag, bleibt es beim Unterhalt außer Betracht, denn wer den Haushalt führt, muss den Vermögensstamm nicht angreifen. Anders ist es nur, wenn die Ehegatten vereinbart hatten, einen Vermögensteil zu verkaufen und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden.

Ja, wenn sie notwendig ist. Muss ein politischer Mandatar die Fraktionsabgabe zahlen, um sein Einkommen zu behalten, wird sie von seinem Einkommen abgezogen, bevor der Unterhalt berechnet wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 482 ZPO § 508

Entscheidungstext

47 Absätze, 16.991 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Geschäftszahl

7Ob186/16b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* E*, vertreten durch Mag. Thomas Sochor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* E*, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2016, GZ 45 R 247/16f-56, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Februar 2016, GZ 3 C 18/14v-48, in der Hauptsache bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Zuspruchs eines monatlichen Unterhalts von 175 EUR ab 1. Mai 2014 als Teilurteil bestätigt.

Im Umfang des Zuspruchs eines Unterhaltsbetrags von monatlich 500 EUR ab 1. Mai 2014 und der Kostenentscheidung (die Abweisung des Mehrbegehrens von 415 EUR ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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