OGH 6 Ob 229/20z
Worum es ging: Endet der Unterhalt, wenn mein Kind die Matura gemacht hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Die Reifeprüfung allein ist noch keine abgeschlossene Berufsausbildung, Ihr Kind ist damit noch nicht selbsterhaltungsfähig. Ein anschließendes Studium gilt grundsätzlich nicht als zweite Ausbildung.
Beginnt der Zahlungspflichtige eine selbständige Tätigkeit, muss auch ein minderjähriges Kind für eine gewisse Anlaufzeit weniger hinnehmen, damit sich das Unternehmen festigen kann. Ist aber absehbar, dass daraus keine ausreichenden Einkünfte kommen, muss er eine unselbständige Arbeit annehmen.
Scheitert eine angemessene Berufsausbildung aus Verschulden des Kindes, muss sich das Kind so behandeln lassen, als könnte es für sich selbst sorgen. Der Unterhaltsanspruch geht dadurch verloren.
Hat Ihr Kind eine Berufsausbildung abgeschlossen, gilt es als selbsterhaltungsfähig. Ein Unterhaltsanspruch gegen Sie besteht dann grundsätzlich nicht mehr.
Wenn Ihr Kind die Reifeprüfung an einer berufsbildenden Schule abgelegt hat und danach studiert, gelten dieselben Grundsätze wie nach einer allgemeinbildenden höheren Schule. Sie müssen also nach denselben Regeln Unterhalt leisten.
Für die Entscheidung über einen ersten Studienwechsel steht dem Kind in der Regel eine Überlegungsfrist von etwa einem Jahr zu. Braucht es länger, geht das nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt wird dann so gerechnet, als hätte das Kind das neue Studium schon nach Ablauf dieser Frist begonnen.
Für eine Übergangszeit müssen Sie eine vorübergehende Kürzung hinnehmen. Wie lange diese dauert, hängt von der Art des Betriebes sowie von der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen ab. Einbußen sind aber nur zumutbar, wenn es sich um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit ein höheres angemessenes Einkommen zu erwarten ist.
Wer noch nicht für sich selbst sorgen kann, verliert seinen Unterhaltsanspruch nur dann, wenn er arbeits- und ausbildungsunwillig ist. Solange Sie sich zielstrebig um eine neue Arbeit bemühen, bleibt der Anspruch bestehen. Auch ein selbst verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet noch nicht, dass Sie unwillig sind.
Für eine einstweilige Verfügung auf Unterhalt müssen Sie keine besondere Gefährdung nachweisen. Erforderlich ist aber, dass Ihre Lebenshaltung gefährdet ist, weil der Unterhalt nicht ordentlich geleistet wird. Die Unterhaltspflicht muss also im Zeitpunkt des Antrags oder bis zur Entscheidung verletzt sein.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Nach dem Pflichtschulalter erlischt der Unterhaltsanspruch Ihres Kindes grundsätzlich erst, wenn es nach Abschluss oder Abbruch der Schule keine zielstrebige Ausbildung beginnt oder eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Nach dem Schulende ist dem Kind eine angemessene Zeit für Ausbildungs- und Arbeitssuche zuzugestehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Korneuburg, 07.04.2020, 21 Fam 62/19w-17
- Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht, 28.08.2020, 20 R 131/20k
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.04.2021
Geschäftszahl
6Ob229/20z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Pof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Pertmayr sowie MMag. Sloboda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers M*****, geboren ***** 1998, *****, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Pressbaum, gegen den Antragsgegner H*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Dr. Norbert Marschall, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kindesunterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. August 2020, GZ 20 R 131/20k, 20 R 143/20z-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Korneuburg vom 7. April 2020, GZ 21 Fam 62/19w-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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