Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 2 Ob 180/24w
Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Unterhalt schon bezahlt wurde?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Der Unterhalt darf nur dann nach einem Einkommen bemessen werden, das Sie gar nicht erzielen, wenn Sie selbst schuld daran sind, dass Sie nicht arbeiten. Ohne dieses Verschulden zählt nur Ihr tatsächliches Einkommen.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.
Wenn Sie auf ein höheres Einkommen verzichten, ohne dass besondere beachtliche Gründe Sie dazu zwingen, darf das nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Der Unterhalt wird dann nach dem höheren Einkommen bemessen.
Auch bei selbst verschuldetem Jobverlust darf nicht einfach angenommen werden, dass Ihnen das frühere Einkommen weiterhin zur Verfügung steht. Das Gericht muss feststellen, was Sie mit Ihren tatsächlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten am Arbeitsmarkt in diesem Zeitraum wirklich verdienen könnten.
Ein gedachtes Einkommen wird Ihnen während der Haft nicht angerechnet, wenn Sie deshalb nichts verdienen können und kein Vermögen haben, das dafür heranzuziehen wäre. Es macht keinen Unterschied, ob Sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht oder aus anderen Gründen in Haft sind.
Sie müssen alle Kräfte einsetzen, um Ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen, und Ihre Arbeitskraft so gut wie möglich nützen. Tun Sie das nicht, werden Sie so behandelt, als hätten Sie das Einkommen, das bei zumutbarer Arbeit möglich gewesen wäre.
Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Traun, 27.03.2024, 6 Pu 113/15y-105
- Landesgericht Linz als Rekursgericht, 02.07.2024, 15 R 196/24k-110
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Geschäftszahl
2Ob180/24w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L*, geboren am *, über den Revisionsrekurs des Vaters DI *, vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 2. Juli 2024, GZ 15 R 196/24k-110, womit infolge Rekurses der Minderjährigen der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 27. März 2024, GZ 6 Pu 113/15y-105, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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