Wann gilt ein Studium als ernsthaft und zielstrebig?
betrifft Studierende, unterhaltspflichtige Eltern
Ein Studium wird im Allgemeinen dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für die Familienbeihilfe gelten. Diese Vorgaben dienen als Maßstab.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 09.04.2024 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ein Studium wird im allgemeinen ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn die in § 2 Abs 1 lit b FamLAG idF BGBl 1992/311 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, ob das Kind gezwungen ist, neben dem Studium eine Nebenbeschäftigung auszuüben.OGH 6 Ob 8/17w, 27.02.2017
- Eine starre Differenzierung danach, ob das Studium in Studienabschnitte gegliedert ist, würde zu völlig unsachlichen Ergebnissen führen, beruht die Gliederung eines Studiums in Studienabschnitte einerseits oder in ein (nicht weiter untergliedertes) Bachelor- und Masterstudium andererseits doch teilweise auf völlig zufälligen Umständen, ohne dass dem der Sache nach ein entsprechender Unterschied zugrunde läge.OGH 6 Ob 118/14t, 17.09.2014
- Die Gewährung der Familienbeihilfe muss nicht bindend zur Bejahung der Frage nach ernsthaftem Bemühen zur Erreichung der Matura führen.OGH 5 Ob 5/09k, 01.09.2009
- Aus der Erfüllung der Kriterien für die Gewährung von Familienbeihilfe kann im Allgemeinen abgeleitet werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.OGH 1 Ob 276/07f, 29.01.2008
- Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe kann daher nur ein Indiz beziehungsweise eine grobe Orientierung für die Frage, ob das Studium zielstrebig und ernsthaft betrieben wird, darstellen.OGH 6 Ob 122/06v, 29.06.2006
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- In einzelnen Fällen kann trotz Unterschreitens der gemäß § 2 Abs 1 lit b FamLAG geforderten Semesterwochenstunden der Unterhaltsanspruch weiterbestehen, weil die weiterhin aufrecht erhaltene allgemeinere Formel, nach der der Unterhaltsanspruch eines nicht selbsterhaltungsfähigen Kindes solange besteht, als dieses sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, durchaus Raum für abweichende Lösungen für die von den typischen Regelfällen abweichenden Fallkonstellationen lässt.OGH 3 Ob 16/03d, 21.08.2003
- Ein noch nicht selbsterhaltungsfähiges studierendes Kind hat so lange Anspruch auf Unterhalt, als es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt, was in der Regel zu bejahen ist, wenn die durchschnittliche Studiendauer für das betreffende Fach nicht überschritten wird. Auch wenn dabei im allgemeinen auf die einzelnen Studienabschnitte abzustellen ist, kommt es dann auf die Dauer des Gesamtstudiums an, wenn das Kind von der für einzelne Studienzweige eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, nach Beendigung des vorangehenden Studienabschnitts Prüfungen des folgenden Abschnitts abzulegen, dies in ausreichendem Ausmaß geschieht und die Beendigung des Studiums in der durchschnittlichen Dauer nicht ernstlich in Frage gestellt ist.OGH 1 Ob 268/02x, 26.11.2002
- Bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ist nur der tatsächliche Studienfortgang ex post zu betrachten.OGH 3 Ob 116/02h, 23.10.2002
- Nach der Rechtslage vor der Änderung des FamLAG durch Art 72 des Strukturanpassungsgesetzes BGBl 1996/201 kam es nicht darauf an, ob es möglich oder wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb der durchschnittlichen Studiendauer beendet. Der Unterhaltsschuldner war auch dann bis zum Ende der durchschnittlichen Studiendauer zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn es wahrscheinlich war, dass das Kind das Studium innerhalb dieses Zeitraumes nicht beendet. Nach der Änderung des FamLAG durch das Strukturanpassungsgesetz erlischt der Anspruch auf Unterhalt trotz Erbringung des nach § 2 Abs 2 lit b bb FamLAG erforderlichen Nachweises, wenn die durchschnittliche Studiendauer eines Studienabschnittes überschritten wird.OGH 2 Ob 134/99s, 20.05.1999
- Hier: § 2 Abs 1 lit b bb FamLAG idF des StruktAnpG BGBl 1996/201.OGH 2 Ob 123/98x, 25.06.1998
- Der Anspruch auf Unterhalt erlischt jedoch trotzdem, wenn die durchschnittliche Studiendauer erreicht wird und nicht besondere Gründe vorliegen, die ein längeres Studium gerechtfertigt erscheinen lassen.OGH 7 Ob 625/95, 08.11.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047687 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
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Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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