Muss die Mutter von sich aus andere mögliche Väter nennen?
günstig für Mutter betrifft Mütter, Scheinväter, Kinder
Nein. Hat sie einen Mann als Vater bezeichnet, für den auch die gesetzliche Vermutung spricht, muss sie einen Verkehr mit anderen Männern nicht von sich aus offenlegen, solange der Mann diese Möglichkeit gar nicht in Betracht zieht und sie nicht danach fragt. Anders liegt es, wenn sie ihn wider besseres Wissen als Vater bezeichnet hat.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 28.08.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Bezeichnete die Mutter einen Mann als Vater, für den die Vermutung des § 163 Abs 1 ABGB spricht, so besteht über einen Mehrverkehr keine Offenlegungspflicht, wenn ein solcher vom Scheinvater nicht in Betracht gezogen und die Mutter darüber nicht befragt wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Gegensatz dazu ist in Fällen, in denen die Mutter die Vaterschaft nicht gutgläubig in Betracht gezogen, sondern den Mann wider besseres Wissen als den Vater bezeichnet hat, die Notwendigkeit einer ausdrücklichen Frage des als Vater bezeichneten Mannes nach einem allfälligen Mehrverkehr nicht mehr zu fordern.OGH 7 Ob 185/18h, 28.08.2019
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048514 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 7 Ob 185/18h, 28.08.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 148 · Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
- ABGB § 163
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
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