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Darf mein Betrieb einen Betriebsurlaub für alle verbindlich festlegen?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Nein, jedenfalls nicht durch eine Betriebsvereinbarung. Betrieb und Betriebsrat dürfen nur allgemeine Richtlinien für den Urlaubsverbrauch festlegen, etwa das Verfahren für Urlaubsperioden. Die konkreten Urlaubstage der einzelnen Beschäftigten dürfen sie nicht vorschreiben.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 24.04.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Eine mit § 12 UrlG konforme Auslegung des § 97 Abs 1 Z 10 ArbVG ergibt, daß sich die Rechtssetzungsbefugnis der Parteien der Betriebsvereinbarung nur auf allgemeine Richtlinien, wie zB das Verfahren von Urlaubsperioden beziehen kann. Unter "Grundsätzen, betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes" ist aber nicht die datummäßige Festlegung der konkreten Urlaubszeitpunkte der einzelnen Arbeitnehmer zu verstehen. Daher ist es insbesondere unzulässig, durch Betriebsvereinbarung einen für alle Arbeitnehmer verbindlichen Betriebsurlaub festzusetzen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050960 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Grenzen des arbeitsrechtlichen Feststellungsverfahrens

Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.

günstig für Arbeitgeber Urlaub während der Dienstfreistellung

Eine Urlaubsvereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen. Werden Sie während einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten dienstfrei gestellt, liegt darin ein Angebot Ihres Arbeitgebers auf Urlaubsvereinbarungen, das Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten annehmen können; eine ausdrückliche Aufforderung ist nicht nötig. Für Resturlaub aus früheren Jahren, den Sie trotz Zumutbarkeit nicht verbraucht haben, gibt es keine Abfindung.

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