Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 96/24v
Worum es ging: Bekomme ich bei einem verbotenen Vertrag mein Geld zurück?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Wird ein Geschäft rückabgewickelt, das gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist auf den Zweck jener Vorschrift Rücksicht zu nehmen, die das Geschäft ungültig macht. Wie zurückgezahlt wird, richtet sich also danach, wovor diese Vorschrift schützen soll.
Ein Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist grundsätzlich von vornherein unwirksam. Darauf kann sich jeder berufen, ohne dass es einer eigenen Anfechtung bedarf.
Sagt das Verbot selbst nichts über die Unwirksamkeit, ist der Vertrag nur dann unwirksam, wenn der Zweck des Verbots das verlangt. Sonst bleibt er gültig.
Ordnet das Gesetz die Unwirksamkeit nicht ausdrücklich an, kommt es darauf an, ob der Zweck des Verbots die Ungültigkeit verlangt oder ob eine Strafe genügt. Richtet sich das Verbot nur an einen der beiden Vertragspartner, bleibt der Vertrag in der Regel gültig.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Neue Einwendungen rechtlicher Art können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr vorbringen, wenn die dafür nötigen Tatsachen in erster Instanz nicht besprochen wurden. Für neues Tatsachenvorbringen gilt dasselbe.
Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.
Die Regeln darüber, wer den Sachaufwand des Betriebsrats trägt, sind unbedingt zwingend. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Bereits erbrachte Leistungen kann der Betriebsinhaber allerdings nicht zurückfordern.
Als Betriebsratsmitglied sollen Ihnen alle Vorteile erhalten bleiben, die ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit derselben Tätigkeit hätte. Aus dem Mandat dürfen Sie aber keinen Vorteil ziehen. Die für Ihre Aufgaben gewährte Freizeit günstiger zu vergüten als Ihre Arbeitszeit, ist deshalb nicht zulässig.
Für die Tätigkeit als Betriebsrat dürfen keinerlei materielle Vorteile gewährt werden. Abweichende Vereinbarungen oder eine eingebürgerte Übung sind ungültig und begründen keine Verpflichtung. Der Betriebsinhaber darf künftige Leistungen daher auf das gesetzliche Maß zurückführen, auch wenn er bisher mehr geleistet hat.
Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.
Leistungen, die gegen das Verbot der Besserstellung von Betriebsräten verstoßen, darf der Betriebsinhaber nicht nur für die Zukunft einstellen. Er kann auch bereits geleistete Zahlungen zurückfordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 21.03.2024, 12 Cga 68/19k-56
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 28.08.2024, 10 Ra 42/24f-60
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1431 ABGB § 1435 ABGB § 877 ABGB § 879 ArbVG § 115 ArbVG § 117 ArbVG § 72 ZPO § 52
Entscheidungstext
68 Absätze, 31.448 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.03.2025
Geschäftszahl
9ObA96/24v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Körber-Risak Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Haider Obereder Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 192.243,77 EUR brutto sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2024, GZ 10 Ra 42/24f-60, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. März 2024, GZ 12 Cga 68/19k-56, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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