Sind wiederholte Beschimpfungen in der Ehe ein Scheidungsgrund?
günstig für Ehegatte betrifft Ehegatten, Geschiedene
Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 19.11.2024 (22 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1974)
Verstöße gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung (Einhaltung der üblichen Höflichkeitsformen, der täglichen Ansprache, Respektierung der beiderseitigen Rechte im Haus und dem Kind gegenüber; siehe Schwind in Klang 2.Auflage I/1 744), wiederholte Beschimpfungen, bei denen es sich nicht um milieubedingte Entgleisungen handelt (EFSlg 4922 4924, 6883), Drohungen mit Misshandlungen und die Vornahme von Tätlichkeiten, in besonders beleidigender Form vorgebrachte Hinweise auf Krankheiten, geminderte körperliche Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten, stellen zweifellos schwere Eheverfehlungen dar.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine schwere Eheverfehlung bei häufigen emotionalen Ausbrüchen ohne Beschimpfungen und angesichts schwieriger Lebensumstände.OGH 3 Ob 25/15w, 18.03.2015
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0056652 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 1 Ob 146/24p, 19.11.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 139/23m, 29.08.2023, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 19/23d, 24.05.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 60/18y, 13.09.2018
- OGH 5 Ob 70/18g, 18.07.2018
Genannte Normen
EheG §49 A1c; EheG §49 A1f
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