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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.07.2018

OGH 5 Ob 70/18g

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.

Jeder Ehegatte muss sich die berufliche Arbeit so einteilen, dass genügend Zeit für den anderen und für die Familie bleibt. Wer keine Fühlung mit dem Partner sucht und nur den eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.

Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.

Der Richter muss beim Ausmaß des Verschuldens keine feinen Abwägungen vornehmen. Im Scheidungsurteil soll nur ein erheblich schwereres Verschulden eines Teils zum Ausdruck kommen.

Bei der Abwägung des Verschuldens kommt es darauf an, wer den ersten Anlass für das Scheitern der Ehe gegeben hat. Ebenso wichtig ist, wodurch die Ehe endgültig unheilbar zerstört wurde.

Reagieren Sie auf das Verhalten Ihres Ehepartners mit Beschimpfungen, die über eine noch verständliche Reaktion hinausgehen, ist das eine eigene Eheverfehlung. Wäre die Reaktion dagegen noch zulässig gewesen, läge überhaupt keine Verfehlung vor.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Zitierte Paragrafen

ZPO § 50 ZPO § 502

Entscheidungstext

56 Absätze, 27.349 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.07.2018

Geschäftszahl

5Ob70/18g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*, vertreten durch Gabl Kogler Leitner Stöglehner Bodingbauer Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Riedl Ludwig Penzl Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Haag, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 23 R 481/17h-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Amstetten (nunmehr Bezirksgericht Haag) vom 26. September 2017, GZ 502 C 23/16m-18, in seinem Verschuldensausspruch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das – hinsichtlich des Auflösungsausspruchs in Rechtskraft erwachsene – Urteil des Erstgerichts hinsichtlich des Verschuldensausspruchs und der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 730,97 EUR (darin 121,83 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.012,91 EUR (darin 83,65 EUR USt und 511 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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