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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.08.2023 · Fall aus Kärnten

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 139/23m

Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.

Untreue in der Ehe zeigt grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung, unabhängig davon, wie der andere sie empfunden hat. Haben beide Ehepartner die Treue verletzt, kann sich keiner mehr darauf berufen, dass die Verfehlung des anderen für ihn ohne Bedeutung geblieben sei.

Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.

Eine schwere Eheverfehlung setzt ein Verhalten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Verstößt ein Verhalten seiner Art nach nicht gegen dieses Wesen, ist es niemals eine Eheverfehlung. Darauf, wie der andere Partner es empfindet, kommt es dann nicht an.

Ja. Wer den anderen wiederholt beschimpft, ihm Misshandlungen androht, ihn tätlich angreift oder ihn in beleidigender Form auf Krankheit oder nachlassende Kräfte hinweist, verletzt die Pflicht zur anständigen Begegnung. Das sind schwere Eheverfehlungen. Bloße milieubedingte Entgleisungen zählen nicht dazu.

Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.

Trifft beide Teile ein Verschulden, wird ein überwiegendes Verschulden nur bei einem sehr erheblichen Unterschied angenommen. Dabei zählt nicht nur, wer mit der schuldhaften Zerrüttung begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde.

Reagieren Sie auf das Verhalten Ihres Ehepartners mit Beschimpfungen, die über eine noch verständliche Reaktion hinausgehen, ist das eine eigene Eheverfehlung. Wäre die Reaktion dagegen noch zulässig gewesen, läge überhaupt keine Verfehlung vor.

Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.

Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.

Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

26 Absätze, 8.969 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Geschäftszahl

5Ob139/23m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei E*, vertreten durch Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte und widerklagende Partei K*, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 25. Mai 2023, GZ 2 R 106/23z-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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