OGH 2 Ob 164/20m
Worum es ging: Darf das Gericht mehr feststellen, als die Parteien vorbrachten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Gerichte dürfen auch Beweisergebnisse berücksichtigen, die über das Vorbringen der Parteien hinausgehen. Dass sie das getan haben, können Sie in der Revision nicht als Verfahrensmangel rügen.
Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.
In der Regel müssen Sie die Verfehlung binnen sechs Monaten ab Kenntnis mit Klage geltend machen. Verfristete Verfehlungen können Sie danach noch zur Unterstützung einer Klage heranziehen, die auf andere Verfehlungen gestützt ist. Diese anderen Verfehlungen müssen für sich allein nicht ausreichen, dürfen aber nicht völlig belanglos sein.
In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.
Ist die Ehe bereits gänzlich zerstört, kann ein weiteres ehewidriges Verhalten nicht mehr als ehezerstörend empfunden werden. Erklären Sie dennoch, Sie hätten es so empfunden, hat das rechtlich keine Bedeutung.
Ja. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen dürfen herangezogen werden, wenn beurteilt wird, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Dasselbe gilt bei der Frage des überwiegenden Verschuldens und für verfristete Verfehlungen.
In der Regel nicht. Was nach der völligen Zerrüttung der Ehe geschieht, spielt bei der Verschuldensabwägung keine entscheidende Rolle, auch ein Ehebruch oder eine neue Lebensgemeinschaft nicht. Anders ist es, wenn Ihr Verhalten die Zerrüttung noch vertieft hat oder der andere es noch als zerstörend empfinden durfte.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am Ziller, 18.11.2019, 1 C 154/18v
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 08.05.2020, 3 R 24/20f-25
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Geschäftszahl
2Ob164/20m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei J***** H*****, vertreten durch Mag. Marco Kunczicky und Mag. Amelie Kunczicky, Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte und widerklagende Partei G***** H*****, vertreten durch Dr. Christina Lindner, Rechtsanwältin in Fügen, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Mai 2020, GZ 3 R 24/20f-25, mit welchem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 18. November 2019, GZ 1 C 154/18v, 187/18x-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
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