Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 2 Ob 236/22b
Worum es ging: Wer entscheidet, ob unsere Ehe zerrüttet ist?
Fachgebiete laut RIS: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, beurteilt das Gericht als Rechtsfrage. Die Ursachen der Zerrüttung müssen dagegen als Tatsachen festgestellt werden.
Für die Frage, ob ein Scheidungsgrund vorliegt, wird nicht jedes einzelne Verhalten für sich betrachtet. Beurteilt wird das Gesamtverhalten des anderen Ehegatten, soweit der Kläger darin eine Verfehlung sieht.
Ja. Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er erst nach eingetretener Zerrüttung begangen wurde. Auf andere Verfehlungen, die nach der hoffnungslosen Zerrüttung und dem Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurden, kann ein überwiegendes Verschulden dagegen nicht gestützt werden. Zwingend zum überwiegenden Verschulden führt auch ein Ehebruch nicht.
Eine Ehe ist unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft aufgehört hat. Das muss objektiv der Fall sein und wenigstens einer der beiden muss es auch so empfinden. Es genügt, dass der klagende Teil die eheliche Gesinnung verloren hat.
Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.
In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.
Die Verfehlungen beider Ehegatten müssen im Zusammenhang gesehen werden. Es kommt nicht nur darauf an, wie verwerflich das einzelne Verhalten war, sondern auch darauf, wie sehr die Verfehlungen einander bedingt haben und welchen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
Ein überwiegendes Verschulden wird nur dort angenommen und ausgesprochen, wo der Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt. Tritt er nicht so deutlich hervor, kommt ein solcher Ausspruch nicht in Betracht.
Sehr groß. Ein überwiegendes Verschulden wird nur ausgesprochen, wenn das Verschulden des einen erheblich schwerer wiegt und das des anderen fast völlig in den Hintergrund tritt. Es kommt nicht nur auf die Schwere der Verfehlung an, sondern darauf, wie stark sie zur Zerrüttung beigetragen hat.
Welche Verfehlungen einem Ehepartner anzulasten sind und wen das überwiegende Verschulden am Scheitern der Ehe trifft, hängt vom einzelnen Fall ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung völlig verfehlt ist.
Wie das Verschulden bei einer Scheidung auf die Ehepartner aufgeteilt wird, richtet sich nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt darin in der Regel nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Klagenfurt als Berufungsgericht, 10.08.2022, 3 R 25/22v-46
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.01.2023
Geschäftszahl
2Ob236/22b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. K*, vertreten durch Dr. Margot Tonitz, Rechtsanwältin in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Dr. Birgit Lajtai-Nagl, Rechtsanwältin in Villach, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. August 2022, GZ 3 R 25/22v-46, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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