Werden Kredite für Haus und Wohnung bei der Scheidung mitaufgeteilt?
betrifft Ehegatten, Geschiedene, Kreditnehmer
Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 20.09.2023 (29 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1984)
Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Instandhaltung des Gebrauchsvermögens beziehungsweise der Ersparnisse aufgenommen wurden, stehen damit in einem inneren Zusammenhang.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Zuwendungen der Verwandten beider Ehegatten zur Bedienung von Bürgschaften, die zur Besicherung von Unternehmensschulden eingegangen wurden.OGH 1 Ob 39/18v, 21.03.2018
- Weiters wäre auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG).OGH 1 Ob 39/18v, 21.03.2018
- Jene Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung von der Aufteilung unterliegenden Gegenständen eingegangen wurden, mindern den Wert der Aufteilungsmasse.OGH 1 Ob 36/09i, 31.03.2009
- Laufende Wohnungskosten sind keine Verbindlichkeiten, die zur Herstellung, Anschaffung, Instandhaltung oder Verbesserung der Ehewohnung anfallen.OGH 3 Ob 187/07g, 27.11.2007
- Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung des laufenden Lebensaufwands (Miete, Versicherung, Nahrung, Heizung ...) begründet werden, sind von § 81 Abs 1 zweiter Satz EheG hingegen nicht erfasst.OGH 1 Ob 246/05s, 22.11.2005
- Sonstige Schulden sind, sofern sie mit dem gemeinsamen ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen - zB Konsumkredite, deren Äquivalent nicht in Sachwerten vorhanden ist -, ebenfalls bei der Aufteilung zu berücksichtigen; auch solche Schulden sind im Innenverhältnis aufzuteilen.OGH 10 Ob 15/04k, 27.04.2004
- Die noch offenen Kreditbelastungen sind daher vom Wert der Ehewohnung (und der Fahrnisse) abzuziehen.OGH 1 Ob 68/00g, 28.03.2000
- Nicht aber nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangene Schulden.OGH 2 Ob 533/91, 15.05.1991
- Innerer Zusammenhang besteht bei Schulden, die als Verbindlichkeiten auf der Sache lasten oder infolge von Investitionen in ihr stecken.OGH 5 Ob 621/88, 25.10.1988
- Hat ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Schulden bezahlt, welche bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bestanden haben, so sind diese Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen.OGH 7 Ob 659/86, 23.10.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0057635 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 1 Ob 128/23i, 20.09.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 23/20y, 03.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 44/18d, 30.04.2018, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 262/15h, 31.03.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
EheG §81 Abs1 Satz2; EheG §83 Abs1
Verwandte Fragen
Familienrecht · Schulden in der Aufteilung nach Scheidung
Familienrecht · Anschaffungen für das Kind bei der Scheidung
Familienrecht · Kredittilgung an eingebrachter Liegenschaft
Familienrecht · Kreditraten für die Ehewohnung
Familienrecht · Reiner Wert des Anlageguts