OGH 5 Ob 23/20y
Worum es ging: Verliert mein Erbe seinen Schutz, wenn es ins Haus fließt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.
Ja. Ein Haus, das Sie während der Ehe für sich errichtet, aber nie bezogen haben, gilt nicht als Ehewohnung. Es zählt aber zu den ehelichen Ersparnissen und wird deshalb bei der Aufteilung nach der Scheidung berücksichtigt.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.
Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.
Zu den ehelichen Ersparnissen zählen auch Wertanlagen. Eine Liegenschaft kann eine solche Wertanlage sein.
Ihre Zahlungen auf das Wohnungsdarlehen und für die Ausgestaltung der Wohnung werden bei der Aufteilung nach Billigkeit berücksichtigt. In erster Linie versucht das Gericht den Ausgleich über die Aufteilung der Einrichtung. Erst wenn das nicht reicht, kommt eine Ausgleichszahlung in Betracht, die nach dem Leistungsvermögen gestundet werden kann.
Ihre Teilungsklage kann daran scheitern, dass sie den anderen benachteiligt. Das Ergebnis einer Vermögensauseinandersetzung fällt nämlich ganz unterschiedlich aus, je nachdem ob nach den allgemeinen Regeln über das Miteigentum oder nach den Regeln über die Aufteilung nach der Scheidung geteilt wird. Wird das Scheidungsverfahren nicht ordentlich fortgesetzt, fällt dieses Hindernis weg.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Bringt jemand eine kreditfinanzierte Liegenschaft in die Ehe ein und wird der Kredit während der Ehe aus gemeinsam erwirtschafteten Mitteln getilgt, gehört diese Wertsteigerung zur Aufteilung. Wurde sonst nichts investiert oder umgebaut, entspricht die Wertsteigerung in der Regel dem Betrag, um den der Kredit verringert wurde.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 04.12.2019, 42 R 317/19g-23
Zitierte Paragrafen
ABGB § 825 ABGB § 830 ABGB § 97 WEG 2002 § 13 WEG 2002 § 40 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
23 Absätze, 6.522 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
03.04.2020
Geschäftszahl
5Ob23/20y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. R*, vertreten durch Mag. Carmen Thornton, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. K*, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Teilung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2019, GZ 42 R 317/19g-23, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).