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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.10.2022 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 166/22a

Worum es ging: Was kann ich beim Höchstgericht überhaupt noch beanstanden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Höchstgericht überprüft auch im Außerstreitverfahren nur Rechtsfragen und offenkundige Fehler, die aus dem Akt hervorgehen. Ob die Beweise richtig gewürdigt wurden, können Sie dort nicht mehr aufgreifen. Auch die Frage, ob zusätzlich ein Sachverständiger nötig gewesen wäre, gehört zur Beweiswürdigung und wird nicht überprüft.

Die Regeln über die Beweislast kommen erst zum Zug, wenn die Beweisergebnisse nicht ausreichen, um einen wesentlichen Umstand als erwiesen oder als nicht erwiesen anzusehen. Solange sich das Gericht ein Bild machen kann, spielt die Beweislast keine Rolle.

Wenn das Gericht eindeutig feststellt, ob etwas geschehen ist oder nicht, kommt es auf die Beweislast nicht mehr an. Alle Fragen, wer etwas zu beweisen hatte, sind dann gegenstandslos. Das gilt auch dann, wenn das Gericht dabei über das Vorbringen der Parteien hinausgegangen ist.

Das Vermögen wird nach Billigkeit aufgeteilt und nicht streng rechnerisch halbe halbe. Im Einzelfall kann eine Teilung zu gleichen Teilen aber sehr wohl gerechtfertigt sein.

Bei der Aufteilung nach der Scheidung zählt nicht nur die Mitarbeit im Betrieb als Beitrag. Auch die Führung des gemeinsamen Haushalts sowie Pflege und Erziehung der Kinder werden berücksichtigt. Selbst wenn der andere Teil Inhaber des Unternehmens war, kann eine Aufteilung etwa zur Hälfte angemessen sein.

Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.

Verdient ein Ehegatte das Geld und führt der andere den Haushalt und betreut die Kinder, gelten diese Beiträge grundsätzlich als gleichwertig. Im Einzelfall kann eine der beiden Leistungen aber schwerer wiegen.

Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.

Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.

Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.

Nein, in der Regel nicht. Ob die auferlegte Ausgleichszahlung billig ist, hängt von den Umständen Ihres Falls ab. Der Oberste Gerichtshof greift nur bei einer groben Fehlbeurteilung ein; eine unrichtige Rechenweise oder Gewichtung bleibt folgenlos, solange das Ergebnis im Ermessensspielraum liegt.

Ja. Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des anderen fließt, soweit sie nicht bereits anders abgegolten wurde, ebenso wie Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege in den Aufteilungsschlüssel ein. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet werden dagegen nur jene Investitionen, die aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen stammen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 98 AußStrG § 62 AußStrG § 71

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.301 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.10.2022

Geschäftszahl

1Ob166/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S* D*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen den Antragsgegner G* S*, vertreten durch Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 1. August 2022, GZ 1 R 111/22h-117, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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