Kann mein Mann das Betriebsgrundstück kurz vor der Scheidung herausnehmen?
günstig für Unternehmerbetrifft Ehegatten, Landwirte, Betriebsinhaber, geschiedene Ehegatten
Ein Grundstück, das nach dem Willen beider Ehepartner zur Erweiterung des Betriebs gekauft und dann auch landwirtschaftlich genutzt wurde, gehört zum Unternehmen. Widerruft ein Ehepartner in der Krise seine Erklärung oder versucht er, dem anderen das Grundstück zu entziehen, ändert das nichts. Nur eine einvernehmliche Herausnahme während der aufrechten Lebensgemeinschaft könnte etwas ändern.
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 05.03.2024
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Ein Grundstück muß als dem Unternehmen gewidmet und daher als Sache angesehen werden, die zu einem Unternehmen gehört, wenn es nach der Absicht der Ehegatten zugekauft wurde, um den landwirtschaftlichen Betrieb zu erweitern, der vom Mann allein oder von beiden Ehegatten gemeinsam geführt wurde, wenn dann auch noch tatsächlich während der ehelichen Lebensgemeinschaft die landwirtschaftliche Nutzung erfolgte. Daran ändert es nichts, wenn im Zuge der Ehekrise ein Ehegatte (Eigentümer) seine Widmungserklärung widerruft oder versucht, dem anderen Teil das betrieblich genutzte Grundstück zu entziehen. Nur die einvernehmliche Ausgliederung aus dem Unternehmen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft (§ 81 Abs 2 EheG) könnte dazu führen, daß die Liegenschaft als reine Wertanlage nicht mehr von der Herausnahme aus dem aufzuteilenden ehelichen Gebrauchsvermögen und der ehelichen Ersparnisse durch § 82 Abs 1 Z 3 EheG betroffen ist.
Ja, in der Regel schon. Vergeben Sie einen größeren Umbau in mehreren getrennten Verträgen an verschiedene Betriebe, wird jeder Vertrag für sich beurteilt. Ein einzelnes Gewerk erreicht meist nicht den Umfang eines erheblichen Umbaus, der mit einem Neubau vergleichbar wäre, und ist damit vom Verbraucherschutz erfasst.
günstig für Konsument Kündigung langfristiger Versicherungsverträge
Das gesetzliche Kündigungsrecht bei langer Laufzeit steht nur Verbrauchern zu, weil man einem Unternehmer zutraut, die Tragweite langer Bindungen richtig einzuschätzen. Für Verträge, die vor dem 1. Jänner 1995 geschlossen wurden, gilt es nur eingeschränkt: Der Versicherer darf dann die Differenz zur Prämie für eine kürzere Laufzeit nachfordern, wenn sein Tarif damals eine solche vorsah.