OGH 1 Ob 107/18v
Worum es ging: Zählen unsere Investitionen in sein Haus bei der Scheidung mit?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.
Investitionen in eine Liegenschaft, die selbst nicht aufgeteilt wird, werden bei der Aufteilung nur berücksichtigt, wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis der Wert im Vermögen eines der Ehegatten gestiegen ist. Ist der Wert im Vermögen eines Dritten gestiegen, gehört das nicht zum aufzuteilenden Vermögen. Auch wenn ein Ehegatte diese Liegenschaft später erwirbt, werden die Aufwendungen nicht zur gemeinsamen Ersparnis.
Ja. Ein Haus verliert seine Eigenschaft als Ehewohnung nicht dadurch, dass es auch dem Betrieb oder dem Beruf eines Ehegatten dient. Es unterliegt daher der Aufteilung. Nur ein Gebäudeteil, der eindeutig vom Wohnbereich abgegrenzt ist und zum Unternehmen gehört, bleibt ausgenommen.
Ja. Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung gilt als Unternehmen und wird deshalb nicht aufgeteilt. Ob dafür eine Gewerbeberechtigung nötig war oder tatsächlich vorlag, spielt dabei keine Rolle.
Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.
Auf die Größe eines Unternehmens kommt es nicht an. Auch ein kleiner Betrieb wie ein Heurigen- oder Buschenschank wird bei der Aufteilung nach der Scheidung nicht mitverteilt.
Ja. Auch ein landwirtschaftlicher Betrieb ist ein Unternehmen. Was zu ihm gehört, ist daher von der Aufteilung nach der Scheidung grundsätzlich ausgenommen.
Ein Grundstück, das nach dem Willen beider Ehepartner zur Erweiterung des Betriebs gekauft und dann auch landwirtschaftlich genutzt wurde, gehört zum Unternehmen. Widerruft ein Ehepartner in der Krise seine Erklärung oder versucht er, dem anderen das Grundstück zu entziehen, ändert das nichts. Nur eine einvernehmliche Herausnahme während der aufrechten Lebensgemeinschaft könnte etwas ändern.
Hat ein Ehegatte das während der Ehe Erwirtschaftete weitgehend in Unternehmensanteile gesteckt, die selbst nicht aufgeteilt werden, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen dafür einen größeren Anteil an den aufzuteilenden Ersparnissen zuzuerkennen.
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.
Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Nur eingeschränkt. Die Aufteilung erfolgt nach Billigkeit und richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Das Höchstgericht greift erst ein, wenn das zweite Gericht seinen Ermessensspielraum überschritten oder allgemeine Grundsätze verlassen hat.
Ja. Ihre Arbeitsleistung im Betrieb des anderen fließt, soweit sie nicht bereits anders abgegolten wurde, ebenso wie Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflege in den Aufteilungsschlüssel ein. Dem landwirtschaftlichen Unternehmen zugerechnet werden dagegen nur jene Investitionen, die aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus ehelichen Ersparnissen stammen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am See, 05.11.2017, 26 Fam 2/17t-72
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 26.04.2018, 21 R 458/17z-84
Zitierte Paragrafen
ABGB § 98 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78
Entscheidungstext
41 Absätze, 14.038 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.09.2018
Geschäftszahl
1Ob107/18v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin E* B*, vertreten durch Dr. Christoph Gernerth M.M. und andere Rechtsanwälte in Hallein, gegen den Antragsgegner J* B*, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über die Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 26. April 2018, GZ 21 R 458/17z-84, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am See vom 5. November 2017, GZ 26 Fam 2/17t-72, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
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