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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.03.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 204/18p

Worum es ging: Darf ein Gericht eine Regel enger anwenden als geschrieben?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, aber nur ausnahmsweise. Es muss nachweisbar sein, dass eine bestimmte Gruppe von Fällen vom Zweck des Gesetzes gar nicht erfasst wird und sich von den gemeinten Fällen so weit unterscheidet, dass eine Gleichbehandlung willkürlich wäre. Eine Vorschrift darf auf diesem Weg aber nicht ihres gesamten Inhalts entkleidet werden.

Nach der älteren Rechtsprechung konnte nur ein zeitlich begrenztes Bestandrecht eingetragen werden, und auf einem bloßen Anteil an einer Liegenschaft geht es gar nicht. Nach der neueren Rechtsprechung ist die Eintragung aber auch bei einem unbefristeten Vertrag möglich, wenn vereinbart ist, dass der Vermieter nur eingeschränkt kündigen darf. Schon die Abrede, für eine bestimmte Frist nicht zu kündigen, genügt als ausreichende zeitliche Bindung.

Nein. Unheilbar nichtig sind nur Eintragungen, die schon ihrem Gegenstand nach nicht zulässig waren, weil das Recht der Rechtsordnung fremd ist oder seine Eintragung nirgends vorgesehen ist. Entsprachen bloß die Urkunden nicht den Formvorschriften, ist die Eintragung nicht unwirksam; solche Mängel können Sie nur mit Rekurs bekämpfen.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Ja. Sie können nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch ein Grundstück aufgeben und damit herrenlos machen. Bei Wohnungseigentum und bei bloßen Miteigentumsanteilen ist das aber nicht zulässig.

Nein. Ein schlichter Miteigentumsanteil kann ebenso wenig aufgegeben werden wie Wohnungseigentum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob im konkreten Fall Interessen der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt würden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 362 ABGB § 387 ABGB § 440 ABGB § 830 ABGB § 839 GBG 1955 Art. 10 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 49 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

31 Absätze, 9.501 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.03.2019

Geschäftszahl

5Ob204/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin V* AG, *, vertreten durch Dr. Horst Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts in EZ * KG *, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 23. August 2018, AZ 4 R 98/18p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom 4. April 2018, TZ 1479/2018, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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