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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.10.2020 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 156/20g

Worum es ging: Was passiert mit der Treuhand, wenn eine Seite insolvent wird?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber ändert nichts daran, wie die Treuhandschaft abgewickelt wird. Der Insolvenzverwalter ist an die vereinbarte Abwicklung gebunden, wenn der Vertrag bereits erfüllt ist oder er sich für die Erfüllung entscheidet. Dient die Treuhand nur der Absicherung eines anderen Vertrags, entstehen dadurch keine neuen Ansprüche gegen die Masse.

Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.

Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.

Nein. Entscheidend ist, wer am Tag der Insolvenzeröffnung im Grundbuch als Eigentümer steht. Auch wenn Ihnen die Liegenschaft längst übergeben und die Urkunde ausgehändigt wurde, fällt sie in die Insolvenzmasse.

Nein. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch für solche Eintragungen gesperrt, und der Insolvenzverwalter darf nicht einwilligen. Es hilft Ihnen nicht, dass der Vertrag längst errichtet und die Liegenschaft schon übergeben war.

Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.

Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 62 GBG 1955 § 122 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 56 GBG 1955 § 95 IO § 13 IO § 21

Entscheidungstext

26 Absätze, 5.602 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.10.2020

Geschäftszahl

5Ob156/20g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. g***** gmbh, *****, 2. Dr. A*****, beide vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Vormerkung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2020, AZ 47 R 40/20k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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