OGH 5 Ob 158/20a
Worum es ging: Was passiert mit der Treuhand, wenn eine Seite insolvent wird?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Treugeber ändert nichts daran, wie die Treuhandschaft abgewickelt wird. Der Insolvenzverwalter ist an die vereinbarte Abwicklung gebunden, wenn der Vertrag bereits erfüllt ist oder er sich für die Erfüllung entscheidet. Dient die Treuhand nur der Absicherung eines anderen Vertrags, entstehen dadurch keine neuen Ansprüche gegen die Masse.
Ja. Im Beschluss über Ihr Grundbuchsgesuch sind alle Gründe anzuführen, die der Bewilligung entgegenstehen. Deshalb kann schon einer dieser Gründe eine erhebliche Rechtsfrage aufwerfen, selbst wenn das Gesuch wegen anderer, unstrittiger Gründe ohnehin abzuweisen ist.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Nein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wirkungslos. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich schon vor der Eröffnung ein fertiges Geschäft zustande gekommen ist, das nun eingetragen werden soll.
Nein. Entscheidend ist, wer am Tag der Insolvenzeröffnung im Grundbuch als Eigentümer steht. Auch wenn Ihnen die Liegenschaft längst übergeben und die Urkunde ausgehändigt wurde, fällt sie in die Insolvenzmasse.
Nein. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Grundbuch für solche Eintragungen gesperrt, und der Insolvenzverwalter darf nicht einwilligen. Es hilft Ihnen nicht, dass der Vertrag längst errichtet und die Liegenschaft schon übergeben war.
Hat der Treuhänder den gesamten Kaufpreis erhalten und den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch gestellt oder alle nötigen Urkunden samt gültigem Rangordnungsbeschluss in Händen, ist die Abwicklung gesichert. Der Insolvenzverwalter kann dann nicht mehr davon zurücktreten.
Der Insolvenzverwalter kann gegen Eintragungen vorgehen, die der Sperre durch das Insolvenzverfahren widersprechen, und die besonderen Folgen der Insolvenzeröffnung geltend machen. Er kann außerdem jene Einwände erheben, die dem Schuldner ohne Insolvenz selbst noch zugestanden wären. Einwände, die der Schuldner nach der Bewilligung seines eigenen Antrags nicht mehr aufgreifen könnte, stehen aber auch ihm nicht zu.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 27.05.2020, 46 R 49/20a
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 56 GBG 1955 § 95 IO § 13 IO § 21
Entscheidungstext
27 Absätze, 5.901 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
02.10.2020
Geschäftszahl
5Ob158/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. g*****, 2. E*****, beide vertreten durch Dr. Nikola Tröthan, Rechtsanwältin in Innsbruck, wegen Pfandrechtsvormerkung ob EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Mai 2020, AZ 46 R 49/20a, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
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