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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.02.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 199/25b

Worum es ging: Wann darf mich der Vermieter wegen meines Verhaltens hinauswerfen?

Fachgebiete laut RIS: Bestandrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine Auflösung setzt voraus, dass sich der Mieter so verhalten hat, dass er nicht mehr vertrauenswürdig ist. Ein Verschulden ist dafür nicht nötig, ihm hätte das Verhalten aber bewusst werden können, gemessen an einem durchschnittlichen Mieter. Verhält er sich so, wie man es von einem vertrauenswürdigen Durchschnittsmieter erwarten kann, rechtfertigt das keine Auflösung.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt nicht nur vor, wenn die Sache selbst beschädigt wird. Er liegt auch vor, wenn sich der Mieter im Haus so verhält, dass der Ruf oder wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters oder der Mitmieter geschädigt oder gefährdet werden. Dazu zählen etwa grobe Verstöße gegen gewerbebehördliche Vorschriften oder Werbemethoden, die andere Mieter belästigen und deren Geschäftsgang schädigen.

Unleidliches Verhalten und erheblich nachteiliger Gebrauch stehen im Mietrecht nebeneinander und werden vom Gesetz als gleichwertig angesehen. Unleidliches Verhalten fällt daher unter jenen Tatbestand, der eine sofortige Auflösung des Mietverhältnisses erlaubt.

Der Vertrag kann nur aufgelöst werden, wenn der Mieter das Mietobjekt ordnungswidrig benützt. Nutzt er es hingegen nur so, wie es dem vereinbarten Verwendungszweck entspricht, etwa als Gastwirtschaft, liegt kein Auflösungsgrund vor.

Verstöße gegen feuerpolizeiliche Vorschriften wiegen besonders schwer, wenn im Mietobjekt zahlreiche Veranstaltungen stattfinden und dadurch das Risiko für die Beteiligten steigt. Durch solche Verstöße werden wichtige Interessen des Vermieters schwer beeinträchtigt, weil er den Behörden gegenüber für die Einhaltung verantwortlich ist.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn Sie die Wohnung wiederholt und länger vertragswidrig benützen oder notwendige Vorkehrungen über längere Zeit unterlassen und dadurch wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden. Das ist auch der Fall, wenn die Substanz des Mietgegenstandes erheblich verletzt wird oder eine solche Verletzung nur droht, etwa durch die Gefahr von Ungeziefer oder Nagern.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt vor, wenn Sie den Mietgegenstand wiederholt und über längere Zeit vertragswidrig benützen oder notwendige Vorkehrungen immer wieder unterlassen und dadurch wichtige Interessen des Vermieters verletzt werden. Ebenso genügt es, wenn die Substanz des Mietgegenstandes erheblich verletzt wurde oder eine solche Verletzung nur droht.

Ja. Wer die Wohnung jahrelang nicht reinigt und Gerümpel anhäuft, gibt einen Kündigungsgrund. Ausschlaggebend ist die dadurch entstehende Gefahr von Ungeziefer und Brand.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt schon dann vor, wenn Ihr Verhalten geeignet ist, den Ruf des Vermieters oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen zu schädigen oder auch nur zu gefährden.

Wenn Ihr Vermieter den Vertrag wegen eines schädlichen Verhaltens auflöst, kommt es nicht auf Absicht an. Es genügt, dass Ihnen der Nachteil bewusst war oder bewusst sein musste.

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis vorzeitig auflösen, wenn Sie von der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch machen. Dafür braucht es entweder eine wiederholte, länger dauernde vertragswidrige Nutzung oder eine erhebliche Verletzung der Substanz beziehungsweise die Drohung damit.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1118 MRG § 30 ZPO § 235 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

69 Absätze, 16.925 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.2026

Geschäftszahl

7Ob199/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätin sowie die Hofräte Dr. Weber, Mag. Fitz, Mag. Jelinek und MMag. Dr. Dobler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* E*, vertreten durch Mag. Stefan Wohlfahrt, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch die SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 10. September 2025, GZ 22 R 203/25x-14, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 28. Juni 2025, GZ 2 C 970/24m-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf „T* GmbH“ berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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