Wann liegt ein schädlicher Gebrauch der Mietsache vor?
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Ständige Rechtsprechung seit 1967, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1967)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 6 Abs 2 Z 1 LPG.OGH 5 Ob 227/22a, 20.03.2023
- Die Einschätzung des Berufungsgerichts, dass das unkontrollierte Ablaufenlassen von Gülle, mit der auch Kolibakterien freigesetzt werden, auf eine Liegenschaft, auf der sich auch ein Brunnen zur Wasserversorgung befindet, wichtige wirtschaftliche und sonstige Interessen des Bestandgebers verletzt bzw gefährdet, selbst wenn eine gesundheitsschädliche Verseuchung des Trinkwassers (noch) nicht festgestellt werden konnte, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.OGH 8 Ob 84/20s, 23.10.2020
- Einbau einer Be‑ und Entlüftungsanlage ohne Bewilligung nach dem Stmk BauG und dem DMSG, unter Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen des Hauses und insbesondere durch eine Änderung des denkmalgeschützen Erscheinungsbilds des Hauses.OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020
- Hier: Im Einreichplan zum behördlich genehmigten Einbau des Badezimmers war die Raumaufteilung spiegelverkehrt eingezeichnet; kein erheblich nachteiliger Gebrauch; keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.OGH 1 Ob 103/19g, 25.06.2019
- Ein erheblich nachteiliger Gebrauch vom Mietgegenstand liegt unter anderem vor, wenn durch das nachteilige Verhalten des Mieters wichtige wirtschaftliche oder persönliche Interessen des Vermieters oder der anderen Mieter gefährdet werden.OGH 7 Ob 228/12y, 23.01.2013
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Besonders rücksichtslose Durchsetzung von Sanierungsplänen unter Missachtung einer einstweiligen Vorkehrung und Begehung von Besitzstörungen.OGH 7 Ob 199/11g, 28.03.2012
- Die vertragswidrige Weitergabe des Bestandgegenstands an sich genügt jedoch in der Regel nicht zur Erhebung der Räumungsklage nach § 1118 ABGB.OGH 9 Ob 37/00g, 04.10.2000
- Widmungswidriger Zustand, durch den wichtige Interessen des Bestandgebers beeinträchtigt werden.OGH 8 Ob 567/90, 29.03.1990
- Hier: Wenn durch eine wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandgegenstands oder durch Unterlassung notwendiger Vorkehrungen wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden oder wenn eine erhebliche Verletzung der Substanz des Bestandgegenstands erfolgt ist oder zumindest droht.OGH 8 Ob 580/87, 11.02.1988
- Hier: Unzumutbare Lärmbelästigung nach 22 Uhr wegen Nichteinhaltung der Sperrstunde eines Espressobetriebes.OGH 1 Ob 675/87, 11.11.1987
- Hier: Bordellähnliche Zustände.OGH 3 Ob 668/80, 11.11.1981
- Bei der Beurteilung, ob der Klagegrund des § 1118 Fall 1 ABGB vorliegt, muss jedoch von den festgestellten Tatsachen in ihrer Gesamtheit ausgegangen werden.OGH 3 Ob 668/80, 11.11.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0020940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 41.
- OGH 7 Ob 199/25b, 25.02.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 106/25a, 07.08.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 227/22a, 20.03.2023, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 200/19s, 24.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 53/18x, 20.04.2018, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 198/17v, 21.03.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1118
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ob Ihr Verhalten als erheblich nachteiliger Gebrauch gilt, hängt immer von den Umständen Ihres Falles ab. Entscheidend ist, ob dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses noch zumutbar ist. Nicht jede vertragswidrige Nutzung rechtfertigt eine Kündigung.
Gemeint ist jedes Verhalten, das die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht. Es muss unvorhersehbar gewesen sein und erkennbar schwerwiegende Interessen der anderen Seite gefährden. Nicht jede nachteilige Veränderung reicht dafür aus.