Wann liegt ein erheblich nachteiliger Gebrauch vor?
betrifft Mieter, Vermieter, Hausbewohner
Ob eine Nutzung erheblich nachteilig ist, lässt sich nicht allgemein sagen. Das ist stets nach den Umständen des einzelnen Falls zu beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 28.03.2025 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Die Frage, ob ein erheblich nachteiliger Gebrauch im Sinne des § 19 Abs 2 Z 4 MG vorliegt oder nicht, ist immer nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen (MietSlg 2463, 8912, 6 Ob 304/62 ua).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- und wirft daher ‑ von krassen Fehlbeurteilungen der Vorinstanzen abgesehen ‑ keine erheblichen Rechtsfragen auf.OGH 4 Ob 147/11p, 19.10.2011
- Jetzt: § 30 Abs 2 Z 3 MRG.OGH 10 Ob 272/99v, 16.11.1999
- Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit maßgebend.OGH 1 Ob 562/94, 30.05.1994
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0068103 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 41.
- OGH 8 Ob 36/25i, 28.03.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 13/23k, 21.02.2023, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/22m, 29.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 84/19t, 31.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 107/19t, 05.07.2019, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/18t, 13.12.2018
- OGH 1 Ob 100/18i, 29.08.2018, Fall aus Tirol
- OGH 7 Ob 198/17v, 21.03.2018, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 225/15i, 23.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 502
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