Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 158/22a
Worum es ging: Ist jede Mitteilung von mir schon eine rechtliche Erklärung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eine Willenserklärung liegt nur vor, wenn Ihre Äußerung darauf gerichtet ist, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben. Teilen Sie bloß Tatsachen, Kenntnisse oder Ihre Meinung mit, ist das keine. Ergibt Ihr Verhalten aber ein folgerichtiges Bild, darf daraus auf einen bestimmten rechtlichen Willen geschlossen werden.
Entscheidend ist, ob für den Empfänger klar erkennbar ist, dass der Erklärende eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen will, etwa eine Änderung des Vertrags. Ist das so, liegt eine verbindliche Erklärung mit eindeutigem Erklärungswert vor.
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge werden daran gemessen, wie das Gesetz die Sache regeln würde, wenn nichts vereinbart wäre. Weicht eine Klausel einseitig weit davon ab, ist das nicht hinzunehmen, weil der Kunde hier kaum Verhandlungsspielraum hat. Ist nur ein Teil einer Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig, sofern er nicht eng mit einer begünstigenden Regel verknüpft ist.
Wird eine Klausel in einem Verfahren eines Verbandes geprüft, legt das Gericht sie in der für Kunden ungünstigsten möglichen Bedeutung aus. Erst danach wird geprüft, ob sie gegen ein Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Bei der Prüfung von Klauseln werden ein Ungleichgewicht der Leistungen und die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit gemeinsam gewichtet. Weicht eine Klausel von den gesetzlichen Regeln ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung schon dann vor, wenn diese Abweichung unangemessen ist.
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Ist das Objekt nur zu Wohnzwecken vermietet, dürfen Sie darin kein Gewerbe ausüben und auch keine Firmentafel beim Haustor anbringen. Ein Namensschild mit Ihrer Berufsbezeichnung an der Wohnungstür ist Ihnen aber gestattet.
Für jene Abnützung, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, müssen Sie als Mieter nicht aufkommen. Bei frei vereinbartem Mietzins ist sie bereits mit dem Mietzins abgegolten. Zahlen müssen Sie nur für übermäßige Abnützung und für Missbrauch.
Eine Kündigung muss weder eine Frist noch einen Termin nennen. Nennt sie doch einen Zeitpunkt, ist das nicht in jedem Fall eine verbindliche Erklärung, aber auch nicht einfach eine jederzeit austauschbare Mitteilung. Was davon vorliegt, ist im Einzelfall nach dem Wortlaut und den näheren Umständen zu prüfen.
Als Hilfsperson gilt jeder, den jemand für die Erledigung irgendwelcher Tätigkeiten einsetzt. Es genügt dafür, dass der Auftraggeber ein allgemeines Aufsichts- und Weisungsrecht über die Arbeiten hat und die Hilfsperson insoweit von ihm abhängig ist.
Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.
Wird eine Klausel im Verfahren eines Verbandes beanstandet, wird sie nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt. Ist sie zu weit gefasst, fällt sie zur Gänze weg. Das Gericht hat nicht die Aufgabe, die Klausel für den Verwender zu retten.
Nein. Es gibt keine allgemeine Pflicht, Sie vorbeugend über alles aufzuklären, was Ihnen rechtlich zusteht. Nur besondere Umstände des Einzelfalls können eine solche Pflicht auslösen.
Bei Berufen, die üblicherweise in der Wohnung ausgeübt werden, etwa bei Immobilienvermittlern, Rechtsanwälten oder Ärzten, gelten die dafür nötigen Räume als Wohnraum und nicht als Geschäftsraum. Wohnbedürfnis und Berufszweck halten einander in solchen Fällen mindestens die Waage.
Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.
Grundsätzlich darf vereinbart werden, dass der säumige Vertragspartner die Kosten der Eintreibung trägt. Eine Klausel ist aber unzulässig, wenn sie ohne jede Unterscheidung sämtliche Kosten überwälzt. Sie tragen dann nämlich ein von vornherein unabschätzbares Risiko.
Nein. Teilt Ihnen jemand nur seine Vorstellung über bestimmte Tatsachen mit, will er damit keine Rechtsfolgen auslösen. Weist ein Unternehmen aber darauf hin, dass etwas nur bei Ihrem Widerspruch unterbleibt, ist das mehr als eine bloße Information.
Tritt eine Hausverwaltung dem Mieter gegenüber wie eine Vermieterin auf, verwendet sie selbst entwickelte Vertragsbausteine, entscheidet sie über Änderungswünsche und ist sie zum Abschluss und zur Auflösung der Verträge bevollmächtigt, gilt sie selbst als Verwenderin der Klauseln. Ihr kann dann untersagt werden, sich auf die von ihr verfassten Klauseln zu berufen. So ist auch bei älteren Verträgen sichergestellt, dass sie den Kunden die beanstandeten Klauseln nicht mehr vorhalten kann.
Ihr Vertragspartner muss für das schuldhafte Verhalten eines Dritten mindestens dann einstehen, wenn er dieses im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner eigenen Vertragspflichten veranlasst hat.
In einem Verfahren über Allgemeine Geschäftsbedingungen kommt es allein auf den Inhalt der Klausel an. Der Einwand, sie werde in der Praxis anders gehandhabt, ist unerheblich.
Nein. Eine Klausel, nach der Sie alle Kosten ersetzen müssen, die der Bank oder ihren Beauftragten notwendig und zweckdienlich erscheinen, ist unwirksam. Sie stellt nicht auf die tatsächlich zweckmäßigen Kosten und deren Verhältnis zur Forderung ab und benachteiligt Sie damit gröblich.
Eine Tatsachenbestätigung ist eine Erklärung im Vertragsformular über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Tatsache, die widerlegt werden kann. Erschwert sie Ihnen die Durchsetzung Ihrer Rechte, weil sie Ihnen einen Beweis auferlegt, den Sie sonst nicht führen müssten, ist die Klausel nichtig.
Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.
Es genügt nicht, dass der Text einer vorgefertigten Klausel formal lesbar ist. Inhalt und Tragweite müssen für Sie als Verbraucher durchschaubar sein. Eine Formel wie Kosten der Wiederveranlagung zum Geldmarktsatz, mindestens jedoch zwei Prozent erfüllt das nicht.
Grundsätzlich verwendet nur derjenige die Geschäftsbedingungen, der selbst Vertragspartei ist. Hat ein Unternehmen aber die Rechte und Pflichten aus den Verträgen seiner Tochtergesellschaften übernommen und war es maßgeblich in die Vertragsgestaltung eingebunden, kann auch es auf Unterlassung geklagt werden. Dass die Bedingungen der Töchter ebenfalls geklagt werden, ändert daran nichts.
Auf Unterlassung unzulässiger Vertragsbedingungen kann nicht nur geklagt werden, wer sie selbst verwendet. Auch ein Vertreter einer Vertragspartei kann erfasst sein. Voraussetzung ist, dass er ein erhebliches eigenes Interesse an der Verwendung dieser Bedingungen hat.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 28.01.2022, 30 Cg 44/21d-9
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.07.2022, 4 R 62/22z-13
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 1333 ABGB § 1416 ABGB § 864a ABGB § 879 KSchG § 28 KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 MRG § 15 MRG § 15a MRG § 16
Entscheidungstext
176 Absätze, 44.954 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.02.2024
Geschäftszahl
8Ob158/22a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. W* S*, vertreten durch SRG Stock Rafaseder Gruszkiewicz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Veröffentlichung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2022, GZ 4 R 62/22z-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Jänner 2022, GZ 30 Cg 44/21d-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teile insgesamt zu lauten hat:
„I. Der Beklagte ist schuldig, die Verwendung der nachstehenden Klauseln oder sinngleicher Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern für den Abschluss von Wohnungsmietverträgen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen, es weiters zu unterlassen, sich auf diese oder sinngleiche Klauseln zu berufen, soweit diese bereits Inhalt der vom Beklagten mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträge geworden sind, und es außerdem zu unterlassen, die Verwendung der nachstehend genannten Klauseln oder sinngleicher Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Vertragsformblättern im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu empfehlen:
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