Wo wird über Kosten der Schädlingsbekämpfung im Haus gestritten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Kläger stützten ihr Klagebegehren darauf, dass die Beklagte aus schadenersatzrechtlichen Gründen nicht berechtigt sei, die Grundsteuer in einem bestimmten Ausmaß und für bestimmte Jahre auf sie zu überwälzen, sondern selbst zu tragen habe, weil sie es pflichtwidrig und schuldhaft unterlassen habe, für die von der Klage erfassten Jahre die Befreiung von der Grundsteuer zu beantragen. Diese Frage gehört nach der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf den streitigen Rechtsweg.OGH 6 Ob 203/12i, 20.03.2013
- Im Verfahren nach §§ 18, 37 Abs 1 Z 10 MRG sind Fragen des Verschuldens des Vermieters (auch im Hinblick auf eine angebliche Verzögerung und damit Verteuerung notweniger Erhaltungsarbeiten) nicht zu erörtern.OGH 5 Ob 208/01a, 09.10.2001
- Hier: Wassermehrverbrauchskosten aufgrund eines Rohrbruches.OGH 5 Ob 375/97a, 24.02.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 27/21p, 31.01.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 18 · Erhöhung der Hauptmietzinse
- MRG § 19 · Antrag und Entscheidung
- MRG § 21 · Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
- MRG § 37 · Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Schädlinge, deren Bekämpfung über die Betriebskosten verrechnet werden darf, gelten nur Tiere. Pflanzliche Organismen und Viren zählen nicht dazu. Die Kosten der Beseitigung von Schimmel oder Hausschwamm dürfen daher nicht auf alle Mieter eines Hauses aufgeteilt werden.
Ja. Geht vom Mietgegenstand eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, muss der Vermieter sie beseitigen. Wie hoch der Aufwand dafür ist, spielt keine Rolle. Das Wort erheblich bezieht sich auf das Ausmaß der Gefahr, nicht auf die Höhe der Kosten.