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Wo wird über Kosten der Schädlingsbekämpfung im Haus gestritten?

günstig für Vermieter betrifft Mieter, Vermieter, Hausverwaltung
Im besonderen mietrechtlichen Verfahren wird geprüft, ob der Vermieter die Kosten der Schädlingsbekämpfung von jemandem ersetzt bekommen kann, der dazu bereit ist, etwa weil er den Befall verursacht hat. Die Frage, ob der Vermieter solche Kosten hätte verhindern oder gerichtlich von einem Ersatzpflichtigen hereinbringen müssen, gehört dagegen vor das ordentliche Streitgericht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 31.01.2022 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1986)

Die Untersuchung des Umstandes, ob der Vermieter den Ersatz der Schädlingsbekämpfungskosten von demjenigen fordern kann, der hiezu etwa deswegen bereit ist, weil er das Auftreten der Schädlinge verursacht oder verschuldet hat, fällt in den Rahmen der im Verfahren nach § 37 MRG vorzunehmenden Prüfung. Die Frage, ob er seiner aus dem Mietvertrag abzuleitende Pflicht nachgekommen ist, die überwälzbaren Betriebskosten dadurch möglichst gering zu halten, daß er das Entstehen solcher Kosten verhindert oder den Ersatz gegenüber denjenigen gerichtlich geltend macht, die nach dem Nachbarrecht oder Schadenersatzrecht ersatzpflichtig sind, gehört nicht mehr in das Verfahren nach § 37 MRG, sondern auf den streitigen Rechtsweg.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069720 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Mieter Schimmel und Schädlingsbegriff

Als Schädlinge, deren Bekämpfung über die Betriebskosten verrechnet werden darf, gelten nur Tiere. Pflanzliche Organismen und Viren zählen nicht dazu. Die Kosten der Beseitigung von Schimmel oder Hausschwamm dürfen daher nicht auf alle Mieter eines Hauses aufgeteilt werden.

günstig für Mieter Gesundheitsgefahr in der Wohnung

Ja. Geht vom Mietgegenstand eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, muss der Vermieter sie beseitigen. Wie hoch der Aufwand dafür ist, spielt keine Rolle. Das Wort erheblich bezieht sich auf das Ausmaß der Gefahr, nicht auf die Höhe der Kosten.

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