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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 08.11.2022 · Fall aus Wien

OGH 5 Ob 55/22g

Worum es ging: Wann darf sich der Vermieter auf Unwirtschaftlichkeit berufen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur in einem Verfahren, in dem von ihm Erhaltungsarbeiten verlangt werden, und nur dann, wenn er diesen Einwand selbst erhebt oder mitträgt. Er kann dann geltend machen, dass die Kosten dieser und der übrigen nötigen Reparaturen die Wohnungen unvermietbar machen würden. Für bevorzugte Arbeiten, etwa gegen Baugebrechen, die Personen oder Sachen gefährden, gilt diese Grenze nicht.

Ein behördlicher Abbruchauftrag wegen Baumängeln beendet Ihren Mietvertrag nur und erst dann, wenn feststeht, dass die Mängel nicht behoben werden können oder vom Vermieter nicht behoben werden müssen. Solange das offen ist, bleibt der Vertrag aufrecht.

Bei besonders dringlichen Erhaltungsarbeiten spielt es keine Rolle, ob sich die Kosten wirtschaftlich rechnen. Der Einwand, die Arbeiten seien unwirtschaftlich, wird nicht gehört. Eine Prüfung der Wirtschaftlichkeit findet in diesen Fällen gar nicht statt.

Wird dem Vermieter aufgetragen, besonders dringliche Arbeiten durchzuführen, hat er dagegen praktisch keine Einwendung. Er kann sich also kaum darauf berufen, die Arbeiten seien ihm nicht zumutbar. Der Auftrag ist auszuführen.

Ob der Vermieter die im Gesetz aufgezählten Erhaltungsarbeiten durchführen muss, hängt nicht davon ab, ob sie aus den Mietzinsreserven finanzierbar sind. Der Einwand, die Kosten seien nicht gedeckt, wird nur in einem besonderen Verfahrensschritt geprüft. Die Pflicht selbst besteht unabhängig davon.

Ist das Haus zur Gänze abgerissen und der Mietgegenstand damit nicht mehr vorhanden, sind Erhaltungsarbeiten unmöglich. Ein Auftrag dazu kommt dann nicht mehr in Betracht.

Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.

Erst dann, wenn die Baumängel, die zum Bescheid geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können. Endgültig ist der Auftrag auch, wenn der Vermieter die Mängel nicht behebt und dazu auch nicht verpflichtet ist.

Kann das Gebäude nicht mehr erhaltend saniert werden und sind Maßnahmen nötig, die praktisch einem Neubau gleichkommen, gilt die Wohnung rechtlich als untergegangen. Der Mietvertrag endet damit von selbst. Auf dringliche Erhaltungsarbeiten können Sie sich dann nicht mehr berufen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1112 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 29 MRG § 3 MRG § 37 MRG § 6

Entscheidungstext

24 Absätze, 5.518 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

08.11.2022

Geschäftszahl

5Ob55/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dipl.-Ing. P* G*, vertreten durch Mag. Stephan Hemetsberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Dipl.-Ing. T* W*, 2. Dr. C* W*, 3. A* W*, 4. Dr. M* P*, 5. Verlassenschaft nach S* P*, zuletzt *, 6. R* W*, alle vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm §§ 3 und 6 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den [richtig] Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 2022, GZ 38 R 274/21g-68, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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