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Wonach bemisst sich, ob ich zu schnell gefahren bin?

günstig für Geschädigter betrifft Autofahrer, LKW-Fahrer, Unfallbeteiligte
Maßstab ist die Strecke, die Sie einsehen. Der Weg, den Ihr Fahrzeug vom Erkennen eines Hindernisses auf Ihrer Fahrbahn bis zum völligen Stillstand zurücklegt, darf nie länger sein als diese Strecke. Nimmt Ihnen im Kolonnenverkehr ein anderes Fahrzeug vorübergehend die Sicht, müssen Sie die Geschwindigkeit verringern.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 21.10.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Der Weg des abzubremsenden Fahrzeuges in der Zeit vom Ansichtigwerden eines auf der Fahrbahn dieses Fahrzeuges befindlichen Hindernisses bis zum völligen Stillstand des Fahrzeuges darf nie länger sein als die durch den Fahrer eingesehene Strecke.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0074761 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Grobe Fahrlässigkeit bei Schutzgesetzverstoß

Nein. Dass Sie gegen eine Schutzvorschrift wie die Straßenverkehrsordnung verstoßen haben, macht Ihr Verhalten für sich allein noch nicht grob fahrlässig. Der Verstoß muss objektiv besonders schwer wiegen und Ihnen auch persönlich schwerstens vorwerfbar sein.

günstig für Schädiger Anrechnung der eigenen Betriebsgefahr

Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.

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