OGH 8 Ob 122/22g
Worum es ging: Entsteht ein Recht am Nachbargrund auch ohne Grundbucheintrag?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.
Wenn es sich um einen Weg handelt, den jedermann als Fußgänger unter gleichen Bedingungen benützen darf. Dass der Halter zusätzlich einem eingeschränkten Kreis, etwa Anrainern, das Befahren gestattet, ändert daran nichts. Das mildere Haftungsmaß gilt dann gegenüber allen Benützern, unabhängig von der Art der Benützung.
Verantwortlich ist, wer die Kosten für Errichtung und Erhaltung des Weges trägt und zugleich bestimmen kann, welche Maßnahmen gesetzt werden. Diese Person oder Stelle ist der Halter des Weges.
Ja. Wer als Liegenschaftseigentümer den Gehsteig säubern und streuen muss, gilt nicht als Halter des Weges und kann sich nicht auf das mildere Haftungsmaß berufen. Er haftet daher schon für leichte Fahrlässigkeit, und diese Pflicht besteht neben jener des Wegehalters.
Ja, beide kommen in Betracht. Gegenüber dem Halter des Weges gilt das mildere Haftungsmaß, gegenüber dem Anrainer nicht. Ist dieselbe Person beides, können Sie wählen, worauf Sie Ihren Anspruch stützen, und fehlt ein Anrainer, bleibt es beim milderen Maßstab.
Wer für einen Weg verantwortlich ist, haftet nur bei besonders schwerem Verschulden. Das ist der Fall, wenn die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlicher Weise verletzt wurde und ein Schaden nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich war.
Halter ist, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und es auf eigene Rechnung gebraucht. Verfügungsgewalt hat, wer bestimmt, wann, wohin und zu welchem Zweck gefahren wird. Zum Gebrauch auf eigene Rechnung zählt auch die mittelbare Nutzung, etwa die Vermietung oder das Überlassen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe; mehrere Halter haften gemeinsam.
Die Pflicht trifft die Anrainer, also die Eigentümer der an die Verkehrsfläche angrenzenden Liegenschaften, und nicht die Eigentümer der Verkehrsfläche selbst. Auf das Eigentum am Gehsteig kommt es dabei nicht an. Liegt der Gehsteig mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt, trifft die Pflicht den Eigentümer der dazwischenliegenden Fläche.
Nein. Wo die besondere Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gilt, bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Sie können sich daher nicht ergänzend auf diese allgemeinen Pflichten stützen.
Nicht zwingend. Allein daraus, dass der Wegehalter die ganze Straße samt dem Ein-Meter-Streifen räumt und streut, folgt noch nicht, dass er Ihre Anrainerpflichten vertraglich übernommen hat. Er kann dabei auch nur seine eigenen Pflichten als Wegehalter erfüllen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, 14.01.2022, 23 Cg 52/21k-18
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 06.07.2022, 2 R 77/22v-23.1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1319a StVO 1960 § 93 ZPO § 52
Entscheidungstext
78 Absätze, 21.351 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.12.2022
Geschäftszahl
8Ob122/22g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* R*, vertreten durch Mag. Martin Baumgartner, Rechtsanwalt in Fürstenfeld, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Divitschek Sieder Sauer Peter Rechtsanwälte GesbR in Deutschlandsberg, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei G* GmbH, *, vertreten durch Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 17.613,52 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2022, GZ 2 R 77/22v-23.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 2022, GZ 23 Cg 52/21k-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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