OGH 5 Ob 22/20a
Worum es ging: Hilft eine Vormerkung, wenn meine Urkunde einen Mangel hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Hat die Urkunde einen Mangel, der schon der Eintragung entgegensteht, etwa fehlende Angaben zu den beteiligten Personen, dann ist auch die schwächere Vormerkung nicht möglich. Der Mangel muss zuerst behoben werden.
Es genügt, wenn Ihr Geburtsdatum an irgendeiner Stelle der Urkunde steht, am Anfang, im Text oder bei der Unterschrift. Wichtig ist nur, dass Sie dadurch eindeutig zu erkennen sind. Beim Vertreter ist ein Geburtsdatum nicht nötig.
Nicht ohne Weiteres. Wenn ein Bevollmächtigter auf beiden Seiten auftritt oder mit sich selbst abschließt, darf das Grundbuchsgericht wegen der Gefahr eines Interessenkonflikts Bedenken haben und die Eintragung verweigern. Bewilligt wird sie nur, wenn Ihre Zustimmung urkundlich nachgewiesen ist.
Nein. Im elektronisch geführten Grundbuch wird die Art der Eintragung nicht mehr angegeben. Das Gesetz unterscheidet zwar zwischen Einverleibung, Vormerkung und Anmerkung, im Eintrag selbst muss diese Bezeichnung aber nicht aufscheinen.
Ob und wie Sie Eigentum an einer Liegenschaft erwerben, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sie liegt. Der Kaufvertrag selbst wird davon getrennt beurteilt und kann einer anderen Rechtsordnung unterliegen. Welche Form die Urkunden haben müssen, bestimmt das Recht am Ort des Registers.
Nein. Wie das Eigentum an einer Sache übergeht, richtet sich nach dem Recht des Ortes, an dem sie liegt. Nach welchem Recht der Vertrag zu beurteilen ist, der zur Übertragung verpflichtet, wird davon getrennt bestimmt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Bludenz, 19.09.2019
- Landesgericht Feldkirch als Rekursgericht, 21.11.2019, 2 R 260/19d
Zitierte Paragrafen
GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 27 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 35 GBG 1955 § 8 GBG 1955 § 85 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94 GBG 1955 § 96 GBG 1955 § 98 GUG § 30
Entscheidungstext
42 Absätze, 12.663 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.05.2020
Geschäftszahl
5Ob22/20a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. H* G* sen *, 2. H* G* jun *, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Einverleibung der Löschung eines Vorkaufsrechts in EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 21. November 2019, AZ 2 R 260/19d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bludenz vom 19. September 2019, TZ 4277/2019, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragsteller wird teilweise Folge gegeben.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).