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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.07.2020 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 23/20k

Worum es ging: Kann der Oberste Gerichtshof die Verfahrensart noch einmal prüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Vom Kind wird zu Unrecht Erhaltenes zurückgefordert, weil es dadurch bereichert ist; auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Vom Vertreter des Kindes, von der Pflegeperson und vom Unterhaltsschuldner wird der Betrag dagegen als Schadenersatz verlangt.

Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.

Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.

Als Unterhaltsschuldner haften Sie für den Rückersatz nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Das Kind selbst haftet dagegen nur, soweit es bereichert ist, also ohne Verschulden. Überlegungen dazu, wie Sie sich rechtmäßig hätten verhalten können, stellt das Gericht im Rückersatzverfahren nicht von Amts wegen an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 231 WEG 2002 § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

29 Absätze, 7.153 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Geschäftszahl

10Ob23/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei E*, wegen 6.720 EUR sA, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2020, GZ 43 R 82/20g-5, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 13. Jänner 2020, GZ 7 C 1/20g-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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