OGH 1 Ob 159/19t
Worum es ging: Wird mir angelastet, dass ich selbst unvorsichtig war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.
Ein Vorteil kann auf Ihren Schaden angerechnet werden, auch wenn er nicht aus genau demselben Ereignis stammt. Es genügt, dass Schaden und Vorteil im selben Tatsachenkomplex wurzeln.
Ja, grundsätzlich schon. Der Schaden wird berechnet, indem der Geldwert Ihres Vermögens vor und nach dem Ereignis verglichen wird; einbezogen wird alles, was dadurch beeinflusst wurde, auch später eintretende Auswirkungen und der entgangene Gewinn. Ein Vorteil, der ohne das Ereignis nicht entstanden wäre, wird daher zugunsten des Schädigers gerechnet. Bei einem Fahrzeug, das Sie zurückgeben, wird etwa der Nutzen aus den gefahrenen Kilometern angerechnet.
Sie sollen so gestellt werden, wie Sie ohne das schädigende Verhalten stünden. Dafür wird verglichen, wie Ihr Vermögen heute ohne den Schadensfall aussähe, und davon wird Ihr tatsächliches heutiges Vermögen abgezogen.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Hat das Berufungsgericht bei einem Aufhebungsbeschluss nicht ausgesprochen, dass ein Rechtsmittel zulässig ist, dann ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen. Sie können die Entscheidung dann nicht bekämpfen.
Ob Sie sich als Anleger eine Mitschuld anrechnen lassen müssen, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Wichtig ist dabei, wie groß der Wissensunterschied zwischen Ihnen und der haftenden Seite war. Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass Sie mit solchen Beteiligungen ein unternehmerisches Risiko eingehen und dass wesentliche Umstände nicht immer hervorgehoben werden, sondern erst beim Durchsehen der Unterlagen erkennbar sind.
Möglich ist es. Ein Mitverschulden kann Ihren Ersatzanspruch mindern, etwa wenn Sie selbst hervorragende Kenntnisse auf dem Anlagesektor haben und Ihnen die Unrichtigkeit der Beratung deshalb hätte auffallen müssen. Ob und in welchem Ausmaß das zutrifft, hängt vom Einzelfall ab.
Nein. Der Anlageberater haftet nicht dafür, dass sich die Anlage wie erhofft entwickelt. Sie können nur verlangen, so gestellt zu werden, wie Sie stünden, wenn er Sie richtig aufgeklärt hätte. Ersetzt wird also nicht die mit dem gekauften Papier theoretisch mögliche Rendite, sondern das, was Sie bei richtiger Beratung erlangt hätten.
Ja. Ein Vorteil wird auf Ihren Schaden nur angerechnet, wenn ihn dasselbe Ereignis verursacht hat, das auch den Nachteil ausgelöst hat. Fehlt dieser Zusammenhang, bleibt der Vorteil außer Betracht.
Wurden Sie falsch beraten und haben Sie deshalb riskante statt sicherer Wertpapiere gekauft, lässt sich Ihr Schaden nicht am aktuellen Kurs messen, weil dieser weiter schwankt. Solange Sie die Papiere behalten, können Sie daher kein Geld verlangen, sondern nur die Rückabwicklung begehren oder feststellen lassen, dass Ihnen Ersatz gebührt. Erst nach dem Verkauf steht der Betrag fest und Sie können Geldersatz fordern.
Bei einer fehlerhaften Anlageberatung ersetzt man Ihnen den Nachteil, den Sie durch Ihr Vertrauen erlitten haben. Wurde dagegen ein Vermögensverwaltungsvertrag pflichtwidrig abgewickelt, haftet der Vertragspartner dafür, dass nicht ordentlich erfüllt wurde: Ihr tatsächliches Ergebnis wird jener Entwicklung gegenübergestellt, die sich bei vertragskonformer Gesamtstrategie ergeben hätte. Ob Sie die Papiere schon verkauft haben, spielt dabei keine Rolle.
Wurden Sie bei einer Geldanlage falsch beraten, entsteht Ihr Schaden bereits mit dem Kauf der nicht gewünschten Papiere. Sie können grundsätzlich verlangen, dass Ihnen der gezahlte Kaufpreis abzüglich erhaltener Zinsen oder Dividenden Zug um Zug gegen Rückgabe der Papiere ersetzt wird; wie sich die gewünschte andere Anlage entwickelt hätte, wird dabei im Allgemeinen berücksichtigt. Eine Feststellungsklage ist möglich, wenn Sie nachweisen, dass diese Rückabwicklung untunlich ist oder Ihnen künftige, noch unbekannte Schäden entstehen können.
Ein Anlageberater musste Sie schon vor den heutigen Regeln auf Provisionen von dritter Seite hinweisen, wenn Sie damit nicht rechnen mussten, etwa weil Sie ohnehin einen Ausgabeaufschlag gezahlt haben. Unterbleibt der Hinweis, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Erwerb der nicht gewünschten Anlage liegt. Der Berater kann sich nur befreien, wenn er beweist, dass gar kein Interessenkonflikt bestand.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien, 25.05.2018, 19 Cg 106/13d-93
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.03.2019, 1 R 114/18v-101
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1304 ZPO § 273 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
70 Absätze, 38.088 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.04.2020
Geschäftszahl
1Ob159/19t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Dr. S*****, vertreten durch Dr. Max Leitner und Dr. Mara-Sophie Häusler, LL.M., Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch die Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, Wien, wegen 816.823,18 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 50.000 EUR), über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse 831.123,18 EUR) und den darin enthaltenen Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilurteil sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. März 2019, GZ 1 R 114/18v-101, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 25. Mai 2018, GZ 19 Cg 106/13d-93, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Das Rechtsmittel wird, soweit es sich inhaltlich (als Rekurs) gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
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