Zählt für die Ausnahme der Zustand bei Vermietung oder heute?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 18.08.2026 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: § 1 Abs 2 Z 5 MRG idF MRN 2001.OGH 6 Ob 140/10x, 11.10.2010
- Nachträgliche Änderungen können grundsätzlich weder zu einer Verschlechterung noch zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters führen.OGH 5 Ob 87/98z, 21.04.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079363 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 17.
- OGH 7 Ob 67/26t, 18.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 150/25t, 28.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 121/25p, 30.09.2025, Fall aus Niederösterreich
- OGH 2 Ob 210/20a, 25.03.2021, Fall aus Vorarlberg
- OGH 5 Ob 220/18s, 17.01.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die eingeschränkte Geltung des Mietrechtsgesetzes kommt es darauf an, ob das Gebäude beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nur Wohnräume und höchstens zwei selbständige Wohnungen hatte und ob Ihr Mietverhältnis damals schon bestand. Spätere Umbauten zählen nur insoweit, als eine Verringerung der Zahl der Wohnungen Sie als Mieter nicht schlechter stellen darf.
Waren bei Abschluss des Mietvertrags noch höchstens zwei Wohnungen oder Geschäftsräume vorhanden, stand aber schon fest, dass es bei Mietbeginn mehr sein werden, kommt es auf den Zustand bei Mietbeginn an. Die Ausnahme für kleine Häuser fällt dann weg und das Mietrechtsgesetz gilt für Sie in vollem Umfang.