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Werden auch noch nicht festgestellte Forderungen berücksichtigt?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Versicherer, Versicherungsnehmer
Ja. Für die Aufteilung müssen nicht alle Forderungen bereits durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis feststehen. Der Versicherer hat für noch offene Forderungen eine Rücklage zu bilden, wenn er bei gehöriger Sorgfalt damit rechnen muss, dass sie geltend gemacht werden.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1975)

Das Verteilungsverfahren im Sinne des § 156 Abs 3 VersVG setzt nicht voraus, dass bereits alle Forderungen durch Urteil, Vergleich oder Anerkenntnis (§ 156 Abs 2 VersVG) festgestellt sind. Solche noch nicht festgestellten Forderungen hat der Versicherer nach § 156 Abs 3, 2.Satz im Verteilungsverfahren durch Bildung einer Rücklage zu berücksichtigen, wenn er mit ihrer Geltendmachung bei entsprechender Sorgfalt rechnen muss.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 11.

Genannte Normen

VersVG §156 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Höhe des Rückgriffs der Sozialversicherung

Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und künftige Schäden

Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.

Verwandte Fragen

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Exekution · Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses
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