Werden auch noch nicht festgestellte Forderungen berücksichtigt?
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 20.06.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Forderungen Dritter sind nach § 156 Abs 2 VersVG festgestellte oder noch nicht festgestellte, aber geltend gemachte Forderungen.OGH 8 Ob 50/87, 10.05.1988
- Aber keine Berücksichtigung aller mutmaßlichen Gläubiger.OGH 2 Ob 273/76, 02.06.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 11.
- OGH 2 Ob 79/17g, 20.06.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 142/16w, 20.06.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §156 Abs3
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Steht der Anspruch des Sozialversicherungsträgers dem Grunde nach fest, ist die Höhe noch in zwei Richtungen offen. Sie richtet sich danach, was der Verletzte vom Schädiger fordern könnte, und zugleich danach, welche Leistungen ihm der Versicherungsträger zu erbringen hat.
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.