Muss ich später wirklich abschließen, wenn ich einen Vorvertrag unterschreibe?
betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragsparteien, Unternehmer
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 29.08.2023 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Der Vorvertrag stellt einen - mindestens einen Teil bindenden - Schuldvertrag dar, dessen Wesen dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die versprochene Leistung auf die Abschließung eines Hauptvertrages bezieht. Vom Vorvertrag zu unterscheiden ist die Option, die nur einen Teil verpflichtet und deren Unterschied zum einseitig verpflichtenden Vorvertrag darin besteht, dass dieser dem Berechtigten einen Anspruch auf Vertragsabschluss gewährt, die Option hingegen dem Berechtigten erlaubt, durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis selbst hervorzurufen und ihm nach dieser Erklärung den Anspruch auf Erfüllung des Schuldverhältnisses einräumt (Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, S 570, und die dort enthaltenen Literaturhinweise und Judikaturhinweise).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Abschluss eines Vorvertrags (Liegenschaftskauf). Dass die Parteien sich über den Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten noch nicht einig waren, betrifft nicht den gesetzlichen Mindestinhalt („essentialia negotii“) des Kaufvertrags.OGH 9 Ob 61/14g, 29.01.2015
- Die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags bedeutet, dass einer der Vertragspartner zur gehörigen Zeit ein entsprechendes Offert des anderen Teils annehmen muss.OGH 9 Ob 61/14g, 29.01.2015
- Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags.OGH 9 Ob 61/14g, 29.01.2015
- Ein Vorvertrag ist eine Vereinbarung, in Zukunft einen Hauptvertrag zu schließen. Sie ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit „der Abschließung“, als auch „die wesentlichen Stücke“ des Vertrags bestimmt sind. Der beabsichtigte Hauptvertrag muss also bereits weitgehend konkretisiert und sein Abschlusszeitpunkt vorweg bestimmt sein.OGH 2 Ob 94/12f, 20.12.2012
- Gegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss eines künftigen Hauptvertrags. Von einer sogenannten „Option“ unterscheidet sich der Vorvertrag dadurch, dass der Berechtigte durch einseitige Erklärung ohne neuerlichen Vertragsabschluss das Schuldverhältnis bewirken kann.OGH 8 Ob 148/09m, 19.05.2010
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- Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist also der Abschluss des Hauptvertrags. Die "wesentlichen Stücke" sind dann bestimmt, wenn die Mindestinhalte des Vertrags vereinbart worden sind.OGH 4 Ob 20/03z, 24.06.2003
- Beziehungsweise ein bestehendes Schuldverhältnis zu verlängern.OGH 5 Ob 564/82, 20.04.1982
- Hier: Das Recht, durch Erklärung des abgeschlossenen Vertrag gegen Bezahlung der erwachsenen Auslagen in Geltung zu setzen.OGH 6 Ob 592/80, 25.06.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019140 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 24.
- OGH 5 Ob 96/23p, 29.08.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 91/16t, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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