Wie genau muss eine Vorvereinbarung sein, damit sie bindet?
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Ständige Rechtsprechung seit 1957, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1957)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Für die „Detailergänzung" einer bloß in Grundzügen vereinbarten vorvertraglichen Abrede hat eine ergänzende Vertragsauslegung stattzufinden.OGH 1 Ob 45/06h, 04.04.2006
- Bestimmtheit genügtOGH 7 Ob 251/75, 11.12.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018034 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 91/16t, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.
Eine neue Vereinbarung ersetzt die alte Schuld nur dann vollständig, wenn beide Seiten das erkennbar wollten. Es muss also nachweisbar sein, dass auf die alte Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden soll.