OGH 5 Ob 85/20s
Worum es ging: Wohin stellt das Gericht zu, wenn ich den Anwalt wechsle?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bis Sie dem Gericht die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts angezeigt haben, gehen alle Zustellungen weiter an Ihren bisherigen Vertreter. Das gilt auch für jene Zustellungen, die das Gericht von sich aus vornimmt, und ebenso im Verwaltungsverfahren.
Erst wenn sowohl das Ende der Vollmacht angezeigt als auch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts mitgeteilt wurde. Beides muss ausdrücklich gegenüber Gericht und Gegenseite geschehen. Bis dahin gilt Ihr bisheriger Anwalt weiterhin als Ihr Vertreter.
Nein, das soll die Regel gerade vermeiden. Solange kein neuer Vertreter bestellt und dessen Vollmacht nachgewiesen ist, bleibt der bisherige Vertreter zuständig und alle Zustellungen gehen an ihn. Seine Schritte müssen Sie bis dahin gegen sich gelten lassen.
Ja. Stützen Sie Ihre Klage auf mehrere zeitlich, sachlich und räumlich getrennte Eingriffe, kann jeder Anspruch ein eigenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben. Dann hängen die Ansprüche nicht zusammen und werden einzeln beurteilt, nicht zusammengerechnet.
Nicht immer. Stehen mehrere Ansprüche, die nicht in Geld bestehen, weder tatsächlich noch rechtlich miteinander in Zusammenhang, muss jeder für sich bewertet werden. Nur zusammenhängende Ansprüche werden zusammengerechnet.
Danach, ob zwischen ihnen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht. Beurteilt wird das nach Ihrem Vorbringen in der Klage, nicht nach späteren Behauptungen oder den Feststellungen des Urteils. Fehlt der Zusammenhang, wird jede Forderung für den Rechtsmittelzug einzeln betrachtet.
Das kommt darauf an. Nur wenn Ihre mehreren Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen oder sich gegen eng verbundene Gegner richten, werden sie zusammengezählt. Andernfalls wird jede Forderung für sich betrachtet, was auch darüber entscheidet, ob ein Rechtsmittel offensteht.
Wenn Streit darüber entsteht, ob eine Änderung an einer Eigentumswohnung geduldet werden muss, entscheidet darüber der Richter im Außerstreitverfahren. Es ist also kein gewöhnlicher Zivilprozess zu führen.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Was die Gegenseite ausdrücklich als richtig zugestanden hat, darf das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme seiner Entscheidung zugrunde legen. Dasselbe gilt, wenn sich aus dem gesamten Vorbringen der Gegenseite bei sorgfältiger Betrachtung ergibt, dass sie eine Behauptung nicht bestreitet. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
Dann werden sie nicht zusammengerechnet. Die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche ist die Ausnahme von der Regel, dass jeder Anspruch für sich zählt. Im Zweifel bleibt es bei der getrennten Betrachtung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Döbling, 28.08.2019, 6 C 197/17k-15
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 11.12.2019, 35 R 238/19p-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 JN § 55 WEG 2002 § 16 ZPO § 193 ZPO § 27 ZPO § 43 ZPO § 477 ZPO § 50 ZPO § 508
Entscheidungstext
50 Absätze, 15.279 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.06.2020
Geschäftszahl
5Ob85/20s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. B*, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei X* GmbH, *, vertreten durch die Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2019, GZ 35 R 238/19p-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom 28. August 2019, GZ 6 C 197/17k-15, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass es insgesamt lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig,
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