Muss ich befürchten, dass jetzt alle anderen umbauen dürfen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 17.03.2022 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob und in welchem Umfang Beispielswirkungen bei einer vorzunehmenden Gleichbehandlung von Wohnungseigentümern zur Entscheidung heranzuziehen sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 5 Ob 228/03w, 07.10.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0083229 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
- OGH 5 Ob 173/19f, 18.12.2019, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 199/17a, 21.12.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 16 · Nutzung, Änderung und Erhaltung des Wohnungseigentumsobjekts
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.