OGH 5 Ob 199/17a
Worum es ging: Kann ich einen Ermessensfehler des Gerichts noch bekämpfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Grundsätzlich prüft der Oberste Gerichtshof das Ermessen der Untergerichte nicht nach. Sind bei der Ausübung des Ermessens aber schwere Fehler unterlaufen, die an einen Missbrauch heranreichen, können Sie das dennoch an den Obersten Gerichtshof herantragen.
Nur eingeschränkt. Ergebnisse einer Beweisaufnahme, die über das Vorgebrachte hinausgehen, dürfen berücksichtigt werden, solange sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder eines erhobenen Einwands fallen. Was außerhalb dieses Rahmens liegt, muss auch im Rechtsmittelverfahren nicht beachtet werden.
Manchmal stellt das Erstgericht Tatsachen fest, die keine Seite so vorgebracht hat. Solche Feststellungen dürfen bei der rechtlichen Beurteilung nicht übergangen werden. Sie sind also zu berücksichtigen.
Das Gericht darf nur das berücksichtigen, was in den Behauptungen der Parteien Deckung findet. Kommen bei der Beweisaufnahme darüber hinausgehende Umstände hervor, dürfen sie nur verwertet werden, wenn sie sich noch im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einwendungen halten.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Nein. Was Sie nicht selbst behauptet haben, kann weder eine Zeugenaussage noch Ihre eigene Aussage ersetzen; auch ein Beweisantrag oder ein Gutachten reicht dafür nicht. Behauptungen, die Sie erst in der Berufung aufstellen, muss das Gericht nicht behandeln.
Nein. Dass eine Änderung baurechtlich zulässig ist, verpflichtet die anderen Wohnungseigentümer noch nicht, sie zu dulden. Die Genehmigung der Baubehörde ist bloß eine selbstverständliche Voraussetzung des Vorhabens und ersetzt deren Zustimmung nicht.
Die Sorge, eine genehmigte Änderung könnte anderen als Beispiel dienen, wird nicht berücksichtigt. Denn jede weitere Änderung, der nicht alle Miteigentümer zustimmen, muss ein eigenes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Dort werden dann wieder alle Umstände geprüft.
Ob eine Änderung zulässig ist, wird immer nach dem einzelnen Fall beurteilt. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen können, dass andere beeinträchtigt werden. Eine allgemeine Regel gibt es dafür nicht.
Ein wichtiges Interesse an einer Veränderung ist mehr als ein bloßer Wunsch. Auch ein verständlicher oder von achtenswerten Beweggründen getragener Wunsch reicht dafür allein nicht aus.
In der Regel nein. Dass eine Vergrößerung den Wohnwert und den Verkehrswert Ihrer Wohnung steigert, begründet für sich noch kein wichtiges Interesse an der Änderung; bloße Zweckmäßigkeit genügt ebenfalls nicht. Anerkannt wird es vor allem dann, wenn die Änderung nötig ist, damit Sie Ihr Objekt nach heute üblichem Standard nutzen können.
Stellen Sie irrtümlich einen Antrag, das Berufungsgericht möge die Revision doch zulassen, und verbinden ihn mit der Revision, geht Ihr Rechtsmittel nicht verloren. Es wird als außerordentliche Revision behandelt.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 20.09.2017, 1 R 155/17a-44
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 62 AußStrG § 71 WEG 2002 § 16 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
32 Absätze, 14.540 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
5Ob199/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.
Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Martin H*****, vertreten durch Dr. Norbert Winkler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Antragsgegner 1. Franz A*****, 2. Werner W*****, 3. Dr. Josef H*****, 4. Ana S*****, 5. Dr. Armin L*****, 6. Dr. Christine B*****, 7. Dora N*****, 8. Katharina W*****, alle vertreten durch Krall & Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, 9. Claudia K*****, 10. Dr. Ludwig H*****, 11. Dr. Ferdinand K*****, 12. Karl Heinz L*****, 13. Mag. Edgar G*****, 14. Marianne O*****, 15. Norbert F*****, 16. Ing. Bernhard B*****, 17. Rainer L*****, 18. Oliver N*****, 19. Dr. Nadka M*****, 20. Hubert J*****, 21. Mag. Astrid F*****, 22. Martina H*****, 23. Franz P*****, 24. DI Gerhard N*****, 25. Otto G*****, 26. Herta W*****, vertreten durch die Sachwalterin Dagmar K*****, 27. Luzia G*****, 28. Martin P*****, 29. Mag. Elisabeth M*****, 30. Elgar F*****, 31. Marianne F*****, 32. Reinhard S*****, 33. Monika S*****, 34. Sandra S*****, 35. Markus S*****, wegen § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den (richtig: Sach-)Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. September 2017, GZ 1 R 155/17a-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
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